Das VwG konnte davon ausgehen, dass eine Verstauchung im Bereich des Fußes keine Erkrankung darstellt, die als Wiedereinsetzungsgrund tragfähig gewesen wäre, zumal im Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen zur medizinisch indizierten Dispositionsunfähigkeit fehlen
GZ Ra 2019/22/0219, 02.04.2020
VwGH: Nach stRsp stellt eine Erkrankung einen Wiedereinsetzungsgrund nur dann dar, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hatte und so plötzlich und so schwer auftrat, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage war, die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen. Dabei ist nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung für die Unabwendbarkeit des Hindernisses maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, welche sich aus der Art und Schwere der Erkrankung ergibt; diese ist grundsätzlich anhand medizinischer Befunde und daraus abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall war es daher für die Dartuung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes nicht erforderlich, den Revisionswerber und die Zeugin zu vernehmen; dass letztere über medizinische Fachkenntnisse verfüge, wurde nicht vorgebracht. Das VwG konnte vielmehr davon ausgehen, dass eine Verstauchung im Bereich des Fußes keine Erkrankung darstellt, die als Wiedereinsetzungsgrund tragfähig gewesen wäre, zumal im Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen zur medizinisch indizierten Dispositionsunfähigkeit fehlen.