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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wirtschaftsprüfer wegen Schäden, die durch einen sorgfaltswidrig erteilten Bestätigungsvermerk verursacht wurden, gem Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 aus dem Rechtsgrund des deliktischen Schadenersatzes in einem anderen Mitgliedstaat als in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden kann

Grundsätzlich kann der Geschädigte seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder Erfolgsort geltend machen; der OGH hat unter Hinweis auf Urteile des EuGH bereits ausgesprochen, dass die Gerichte am Wohnsitz des Anlegers dann für auf deliktische Ansprüche gestützte Klagen zuständig sind, wenn die anlage- und schadenstypisch beteiligten Konten bei Banken in Österreich gehalten wurden und darüber hinaus auch die sonst vorliegenden Umstände (insbesondere zB Erwerb in Österreich, Eingehen der Verpflichtung aufgrund von notifizierten Prospektangaben) zur Zuweisung an österreichische Gerichte anstelle der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten beitragen

02. 06. 2020
Gesetze:   Art 7 EuGVVO 2012
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, internationale Zuständigkeit, besondere Zuständigkeit, deliktischer Schadenersatzanspruch, spezifische Gegebenheiten, Anleger, Wirtschaftsprüfer

 
GZ 1 Ob 22/20x, 26.02.2020
 
OGH: Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts geklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
 
Grundsätzlich kann der Geschädigte seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder Erfolgsort geltend machen. Der OGH hat unter Hinweis auf Urteile des EuGH bereits ausgesprochen, dass die Gerichte am Wohnsitz des Anlegers dann für auf deliktische Ansprüche gestützte Klagen zuständig sind, wenn die anlage- und schadenstypisch beteiligten Konten bei Banken in Österreich gehalten wurden und darüber hinaus auch die sonst vorliegenden Umstände (insbesondere zB Erwerb in Österreich, Eingehen der Verpflichtung aufgrund von notifizierten Prospektangaben) zur Zuweisung an österreichische Gerichte anstelle der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten beitragen.
 
Der Revisionsrekurswerber geht ebenso wie das Rekursgericht davon aus, dass sich zur Bejahung der internationalen Zuständigkeit die in besonderer anlage- und schadenstypischer Weise mit dem Geschäftsvorgang oder Schadensfall verknüpften schädigenden Vermögensdispositionen im Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte ereignen und auch sonstige spezifische Gegebenheiten der Situation vorliegen müssen, die nicht zum (Wohn-)Sitz des Beklagten, sondern in den Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte weisen.
 
Das Rekursgericht legte die Behauptungen des Klägers zugrunde, dass er den Vertrag mit der deutschen GmbH in Wien abgeschlossen und den Kaufpreis für die Container von einem bei einer österreichischen Bank geführten Konto (auf deutsche Geschäftskonten) überwiesen habe. Darüber hinaus lägen aber keine „spezifischen Gegebenheiten“ vor, die einen Bezug zu Österreich aufweisen. Der Beklagte habe bei Verfassung des Bestätigungsvermerks ausschließlich die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften zu beachten gehabt und die Veröffentlichung dieses Bestätigungsvermerks habe gem § 325 Abs 1 dHGB nur im Bundesanzeiger, einem in Deutschland elektronisch geführten Publikationsorgan, erfolgen müssen. Der Kläger bringe nicht vor, dass er den Bestätigungsvermerk jemals gelesen und als Entscheidungsgrundlage genützt habe. Die gebrauchten Seefrachtcontainer, in die der Kläger investiert habe, hätten sich niemals in Österreich befunden, sondern wären im Seehandel zum Einsatz gekommen. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts könne mangels der vom EuGH geforderten „spezifischen Gegebenheiten“ nicht aus Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 abgeleitet werden.
 
Ob solche „spezifischen Gegebenheiten“ in ausreichender Weise und mit entsprechendem Gewicht vorliegen, ist eine Frage der konkreten Einzelfallbeurteilung, die sich im Regelfall einer Einstufung als iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage entzieht. Der Revisionsrekurswerber vermag auch keine erhebliche Rechtsfrage in dem Sinn aufzuzeigen, dass das Rekursgericht den bestehenden Spielraum für die Beurteilung, ob ausreichende nach Österreich weisende Anknüpfungspunkte vorliegen, in korrekturberechtigter Weise überschritten hätte. Wenn er damit argumentiert, der Beklagte habe auch die Mietauszahlungen an die Anleger der deutschen P*****-Gesellschaften geprüft und daher wissen müssen, dass es Anleger auch in anderen Staaten wie Österreich gebe und seine „Prüftätigkeit“ auch zur Anwerbung von potentiellen Anlegern in Österreich verwendet werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass es keinen Bedenken begegnet, daraus die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche des Klägers nicht abzuleiten, zumal er im Verfahren erster Instanz zur internationalen Zuständigkeit lediglich ganz abstrakt behauptete, der Beklagte habe wissen müssen, dass die geprüften Gesellschaften „europaweit, somit auch in Österreich“ tätig würden bzw er habe damit rechnen müssen, dass die Gesellschaft auch Anleger habe, die anderen Jurisdiktionen unterliegen. Dass der Kläger die Veranlagung über Vermittlung einer von der deutschen Verkäuferin in Österreich ständig betrauten Vertriebsgesellschaft erworben habe, ist kein weiteres dem Beklagten zurechenbares Kriterium; dass der Beklagte von dieser Tätigkeit Kenntnis gehabt hätte, wird im Revisionsrekurs nicht mehr behauptet. Die Verneinung der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts durch das Rekursgericht erscheint daher vor dem Hintergrund der Rsp des EuGH und des OGH zum Erfordernis zusätzlicher inländischer Anknüpfungspunkte im konkreten Einzelfall nicht korrekturbedürftig.
 
 

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