Lässt sich der Entscheidungswille unmissverständlich aus dem Akt erschließen, bildet die Unterschrift auf der Urschrift einen bloßen – im Weg der Verbesserung nachtragbaren – Formalakt, der keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Entscheidung hat; dass die fehlende Paraphierung bzw Unterzeichnung der Urschrift durch das weitere (dritte) Senatsmitglied keine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu begründen vermag, ergibt sich bereits aus § 429 Abs 1 ZPO, wonach die Urschrift des Beschlusses, wenn dieser von einem Senat gefasst wurde, nur vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist
GZ 1 Ob 28/20d, 26.02.2020
OGH: Nach der Rsp des OGH ist die auf der Urschrift anzubringende Unterschrift zwar notwendiger Bestandteil einer Entscheidung. Selbst das völlige Fehlen der Unterschrift des zuständigen Organs lässt für sich allein aber nicht in jedem Fall eine abschließende Beurteilung darüber zu, ob eine diesem zurechenbare Entscheidung oder eine keine Rechtswirkung entfaltende Nichtentscheidung vorliegt. Maßgeblich ist die eindeutige Dokumentation des Entscheidungswillens des Richters. Lässt sich dieser Entscheidungswille unmissverständlich aus dem Akt erschließen, bildet die Unterschrift auf der Urschrift einen bloßen – im Weg der Verbesserung nachtragbaren – Formalakt, der keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Entscheidung hat.
Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel am Entscheidungswillen der an der Beschlussfassung beteiligten Senatsmitglieder, weist die Urschrift doch die Unterschrift der Vorsitzenden auf. Außerdem wurde der Urschrift ein von der Vorsitzenden unterschriebener und vom Berichterstatter paraphierter Abstimmungsvermerk angeschlossen, aus dem sich die einstimmige Beschlussfassung durch die im Kopf der angefochtenen Entscheidung namentlich genannten Senatsmitglieder ergibt. Ob es sich bei der „handschriftlichen Beurkundung“ auf der Urschrift des angefochtenen Beschlusses um eine bloße Paraphe oder um eine (abgekürzte) Unterschrift des Berichterstatters handelt, kann daher dahingestellt bleiben. Dass die fehlende Paraphierung bzw Unterzeichnung der Urschrift durch das weitere (dritte) Senatsmitglied keine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu begründen vermag, ergibt sich bereits aus § 429 Abs 1 ZPO, wonach die Urschrift des Beschlusses, wenn dieser – wie hier – von einem Senat gefasst wurde, nur vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.