Eine „dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ liegt – als Teil der Definition des gemeinsamen Haushalts gem § 2 Abs 3 FamZeitbG – vor, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft tatsächlich aufgenommen wird und dies in der Absicht geschieht, sie auf Dauer zu führen
GZ 10 ObS 50/19d, 19.11.2019
OGH: Eine „dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ liegt – als Teil der Definition des gemeinsamen Haushalts gem § 2 Abs 3 FamZeitbG – vor, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft tatsächlich aufgenommen wird und dies in der Absicht geschieht, sie auf Dauer zu führen.
Für den konkreten Fall folgt daraus, dass die Vorinstanzen zutreffend vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ausgegangen sind. Denn der Kläger hatte die Absicht, dauerhaft mit seiner Lebensgefährtin und dem Sohn (beiden Kindern) zusammenzuleben und er begründete am 4. 8. 2017 auch einen gemeinsamen Haushalt iSd § 2 Abs 1 Z 4 iVm § 2 Abs 3 FamZeitbG durch die Meldung an der gemeinsamen Familienadresse, an der er schon seit Juni 2017 und auch weiterhin tatsächlich wohnte.
Der Umstand, dass sich der Kläger entgegen den melderechtlichen Vorschriften am 4. 10. 2017 von der gemeinsamen Familienwohnadresse abmeldete (obwohl er weiterhin dort lebte), ändert nach den dargestellten Grundsätzen am bereits zuvor begründeten und auch während des gesamten Bezugszeitraums unstrittig aufrecht bestehenden gemeinsamen Haushalt nichts mehr. Entscheidend ist der bindend festgestellte Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anmeldung die Absicht hatte, an der Familienwohnadresse einen gemeinsamen Haushalt zu begründen. Das Argument der Beklagten, der Kläger solle sich nicht durch unrichtige Angaben gegenüber der Meldebehörde einen „Vorteil“ beim Familienbonus verschaffen, beachtet diese Feststellung nicht: Insbesondere ergibt sich aus dem Sachverhalt kein Hinweis, dass der Kläger bereits bei Begründung des gemeinsamen Haushalts keine Absicht gehabt hätte, eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an der gemeinsamen Familienwohnadresse zu begründen.