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Strafrecht

OGH: Zum Fortführungsantrag nach § 195 StPO

Im Fall der Stattgebung des Fortführungsantrags infolge Mängel der Sachverhaltsermittlung hat das Gericht auszuführen, welche Beweise zur vollständigen Klärung des Sachverhalts im fortgeführten Ermittlungsverfahren aufzunehmen sind

02. 06. 2020
Gesetze:   §§ 195 f StPO
Schlagworte: Einstellung durch die Staatsanwaltschaft, Fortführungsantrag, Begründungspflicht, Tatbestandsmerkmale, weitere Beweisaufnahmen

 
GZ 14 Os 5/20x, 25.02.2020
 
OGH: Gründet die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, muss das Gericht - auf Basis des Fortführungsantrags und dem Gebot zur Beachtung der Gesamtheit der Einstellungsgründe folgend - für alle der Tatbestandsmäßigkeit entgegenstehenden Argumente die Gründe darlegen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (vgl § 195 Abs 2 vierter Satz StPO). Bekämpft somit ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nicht alle die Täterschaft eines Beschuldigten ausschließenden Umstände, die der Einstellungsbegründung zugrunde liegen, oder teilt das Gericht die Argumente des Fortführungswerbers nicht hinsichtlich aller tatbestandausschließenden Annahmen der Staatsanwaltschaft, ist eine Verfahrensfortführung ausgeschlossen.
 
Die Pflicht des Fortführungswerbers zur einzelnen und bestimmten Bezeichnung der Gründe, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (§ 195 Abs 2 dritter Satz StPO), korreliert mit einer ebensolchen Begründungspflicht des Gerichts. Im Fall einer aus Sicht des Antragstellers und des Gerichts vorliegenden Unvollständigkeit der Einstellungsbegründung hat nicht nur Ersterer, sondern - gebunden an dessen Argumente - auch Letzteres die übergangenen Ergebnisse des Beweisverfahrens deutlich und bestimmt zu bezeichnen.
 
Wird der Staatsanwaltschaft ein gravierender Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung und eine daraus resultierende Falschbeurteilung der Einstellungsvoraussetzungen unterstellt, hat das Gericht (in Betreff jedes Beschuldigten und/oder jeder Tat) darzulegen, welche entscheidenden Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind und/oder welche aktenkundigen Beweise aufzunehmen gewesen wären, die - unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe - zu einer (weiteren) relevanten Klärung und dadurch einer Intensivierung des Tatverdachts geführt hätten. Im Fall der Stattgebung des Fortführungsantrags infolge Mängel der Sachverhaltsermittlung hat das Gericht daher auszuführen, welche Beweise zur vollständigen Klärung des Sachverhalts im fortgeführten Ermittlungsverfahren aufzunehmen sind.
 
 

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