Das Recht auf freie Berufswahl ermöglicht einem bislang unselbständig erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich auch den Wechsel in eine selbständige Tätigkeit; die Entscheidung des Unterhaltspflichtigen über die Berufswahl ist danach zu beurteilen, ob sie nach dessen subjektiven Kenntnis und Einsicht sowie nach dem Maßstab eines pflichtbewussten Elternteils zu billigen war
GZ 10 Ob 10/20y, 27.03.2020
OGH: Auch die unterhaltsrechtliche Zulässigkeit eines Berufswechsels ist am Anspannungsgrundsatz zu messen. Das Recht auf freie Berufswahl ermöglicht einem bislang unselbständig erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich auch den Wechsel in eine selbständige Tätigkeit. Die Entscheidung des Unterhaltspflichtigen über die Berufswahl ist danach zu beurteilen, ob sie nach dessen subjektiven Kenntnis und Einsicht sowie nach dem Maßstab eines pflichtbewussten Elternteils zu billigen war.
Die Vorinstanzen legten ihren Beschlüssen zugrunde, dass die Entscheidung des Vaters, in die selbständige Beratungstätigkeit zu wechseln, aus unterhaltsrechtlicher Sicht zu akzeptieren sei. Sollte diese Einschätzung im fortgesetzten Verfahren aufrecht bleiben, wird davon auszugehen sein, dass das Kind während einer angemessenen Übergangsfrist auch eine vorübergehende Unterhaltsreduktion in Kauf nehmen muss. Bei berechtigter Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit wird dem Unterhaltspflichtigen eine gewisse Anlaufphase eingeräumt, in der sich das Unternehmen konsolidieren soll. Die Länge der Anlaufphase ist jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls, va von der Art des Betriebs, abhängig.