Grundsätzlich wird bei selbständig Erwerbstätigen als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittsnettoeinkommen in den letzten drei der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahren herangezogen; die für die Unterhaltsbemessung herangezogenen Beobachtungszeiträume können aber auch variieren und sind von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen
GZ 10 Ob 10/20y, 27.03.2020
OGH: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach einer in der Rsp verwendeten Formel der tatsächlich verbleibende Reingewinn maßgebend, „wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentlichen Abgaben ergibt.
Grundsätzlich wird bei selbständig Erwerbstätigen als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittsnettoeinkommen in den letzten drei der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahren herangezogen. Die für die Unterhaltsbemessung herangezogenen Beobachtungszeiträume können aber auch variieren und sind von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen.
Im vorliegenden Fall befindet sich der Vater erst in der Phase des Unternehmensaufbaus, weshalb nach den bisherigen Verfahrensergebnissen noch keine Feststellungen zu einem längeren Beobachtungszeitraum vorliegen. Bisher steht nur fest, dass er aus seiner selbständigen Tätigkeit aufgrund zweier Honorarnoten vom 15. 5. 2019 14.000 EUR brutto an Honoraren erhalten hat, wovon ihm nach Abzug von Aufwendungen und Steuern 5.000 EUR netto verblieben sind. Feststellungen dazu, auf welchen Zeitraum diese Einkünfte entfallen, fehlen. Während das Erstgericht ohne nähere Ausführungen davon ausging, dass aufgrund der bisherigen Einkünfte von 5.000 EUR netto auch zukünftig (für die Zeit ab 1. 5. 2019) eine monatliche durchschnittliche Unterhaltsbemessungsgrundlage von 1.000 EUR anzunehmen sei, legte das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde, dass es sich bei den 5.000 EUR netto um die Einkünfte „für Mai 2019“ gehandelt habe und der Vater aufgrund seiner beruflichen Qualifikation „auch in Zukunft zumindest ein Einkommen in dieser Höhe erzielen kann“. Dass die Nettoeinkünfte (allein) für den Monat Mai 2019 5.000 EUR betragen haben, steht aber nicht fest und wurde auch im Rekurs nicht zugestanden. Selbst unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens des Revisionsrekurswerbers, wonach er sich ab September 2019 weitere Einkünfte von 600 EUR brutto wöchentlich erhoffe, lässt sich aus den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nicht eine monatliche durchschnittliche Unterhaltsbemessungsgrundlage von voraussichtlich 2.000 EUR errechnen. Wie der Revisionsrekurswerber zutreffend aufzeigt ist auch bei verschiedenen anderen Berechnungsvarianten nicht nachvollziehbar, aus welchen Einkünften sich die ab 1. 5. 2019 vom Rekursgericht angenommene Unterhaltsbemessungsgrundlage zusammensetzt. Zur Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage aus selbständiger Tätigkeit wird im fortgesetzten Verfahren daher die Sachverhaltsbasis entsprechend zu ergänzen sein.