Die Schichtzulage ist zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; die Betriebsratsumlage als gesetzliche Umlage stellt im Gegensatz zu einem Gewerkschaftsbeitrag eine Pflichtabgabe dar und müsste – so diese nicht aufgrund der geringen Höhe keinen relevanten Einfluss auf die Unterhaltsentscheidung hat – als Abzugspost gewertet werden
GZ 9 Ob 74/19a, 26.02.2020
OGH: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die dieser verfügen kann. Ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Ausgaben dienen.
Ausgehend davon, dass mit der Schichtzulage die Teilnahme des Arbeitnehmers am Schichtdienst honoriert werden soll und es sich idR um ein zusätzliches Leistungsentgelt zum Grundlohn handelt, gingen die Vorinstanzen zutreffend davon aus, dass die Schichtzulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage zur Gänze einzubeziehen ist.
Die Betriebsratsumlage stellt einen Beitrag der Belegschaft an den Betriebsratsfonds zur Deckung der Kosten dessen Geschäftsführung dar. Ob und in welcher Höhe sie eingehoben werden soll, beschließt die (Betriebs-)Gruppenversammlung. Die Betriebsratsumlage darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen. Sie ist vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(-Gehaltsauszahlung) an den Betriebsratsfonds abzuführen (§ 73 Abs 1 bis 3 ArbVG). Umlagepflichtig sind alle Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG. Es handelt sich um eine Pflichtabgabe, von der bestimmte Personen oder Gruppen von Arbeitnehmern nicht ausgenommen werden können.
Der OGH hat bereits einmal zur Frage der Abzugsfähigkeit der Betriebsratsumlage von der Unterhaltsbemessungsgrundlage Stellung genommen. Wenngleich in dem damals zu entscheidenden Fall wegen der geringen Höhe kein relevanter Einfluss auf die Unterhaltsentscheidung gegeben war, wurde ausgeführt, dass die Betriebsratsumlage als gesetzliche Umlage im Gegensatz zu einem Gewerkschaftsbeitrag eine Pflichtabgabe darstellt und als Abzugspost gewertet werden müsste.
Die Aussagen dieser Entscheidung treffen auch auf den vorliegenden Fall zu, in dem die Höhe der durchschnittlichen Betriebsratsumlage vom Rechtsmittelwerber mit monatlich 11 EUR (und vom Rekursgericht mit monatlich 13 EUR) angenommen wurde. Ausgehend von diesen Beträgen ergäbe sich bei Anwendung eines Unterhaltsprozentsatzes von 20 % eine – zu vernachlässigende – Reduktion des monatlichen Unterhaltsbetrags von 2,20 EUR bzw 2,60 EUR.