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Zivilrecht

OGH: Kostenersatz iZm Grenzfestsetzungsverfahren nach § 851 ABGB

Nach § 853 Abs 2 ABGB wird für den Kostenersatz nicht auf das Ergebnis bzw die Art der Grenzfestsetzung und damit darauf zurückgegriffen, ob die Grenze nach „dem letzten ruhigen Besitzstand“ oder nach „billigem Ermessen“ festgesetzt wurde, sondern es wird auf die Veranlassung des Verfahrens abgestellt; auch wenn der Grenzverlauf nach dem genannten Besitzstand allenfalls nicht mehr ganz exakt zu ermitteln ist, kann doch durchaus feststehen, dass eine Besitzstörung durch den Nachbarn erfolgte und (gerechtfertigter) Anlass für die Einleitung des Verfahrens war

02. 06. 2020
Gesetze:   § 851 ABGB, § 853 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Erneuerung und Berichtigung der Grenzen, Grenzfestsetzungsverfahren, Kostenersatz, Besitzstörung

 
GZ 1 Ob 232/19b, 26.02.2020
 
OGH: § 851 Abs 1 ABGB sieht für die Festsetzung der „wirklich unkennbar geworden oder streitigen“ Grenzen im Außerstreitverfahren zwei Möglichkeiten vor: Zunächst hat die Festsetzung nach dem „letzten ruhigen Besitzstande“ zu erfolgen. Lässt sich dieser nicht feststellen, hat das Gericht „die Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen“. Für die Tragung der damit verbundenen Kosten stellt § 853 ABGB in seinem Abs 1 die Grundregel auf, dass sie von den beteiligten Nachbarn nach „Maß ihrer Grenzlinien zu bestreiten“ sind. Davon gibt es aber zwei Abweichungen: Wenn die Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung nicht notwendig war, weil die Grenze tatsächlich gar nicht bestritten oder hinlänglich kenntlich gewesen ist, oder weil die anderen Beteiligten zur außergerichtlichen Vermarkung bereit waren, soll sie der [das Verfahren unnötig veranlassende] Antragsteller tragen (Abs 1 leg cit 2. Satz) oder sie können demjenigen (ganz oder teilweise) auferlegt werden, der „das Verfahren durch Störung des ruhigen Besitzes veranlaßt“ hat (Abs 2 leg cit).
 
Bei seiner Schlussfolgerung, es sei eine „denkunmöglich(e)“ Auslegung dieser Bestimmung, ihm die Kosten aufzuerlegen, wenn sich ein letzter ruhiger Besitzstand nicht habe eruieren lassen und die Grenze nach billigen Ermessen festgesetzt worden sei, übersieht der Revisionswerber zweierlei:
 
Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird für den Kostenersatz nicht auf das Ergebnis bzw die Art der Grenzfestsetzung und damit darauf zurückgegriffen, ob die Grenze nach „dem letzten ruhigen Besitzstand“ oder nach „billigem Ermessen“ festgesetzt wurde, sondern es wird auf die Veranlassung des Verfahrens abgestellt. Auch wenn der Grenzverlauf nach dem genannten Besitzstand allenfalls nicht mehr ganz exakt zu ermitteln ist, kann doch durchaus feststehen, dass eine Besitzstörung durch den Nachbarn erfolgte und (gerechtfertigter) Anlass für die Einleitung des Verfahrens war.
 
Sowohl das Gericht erster als auch jenes zweiter Instanz im Anlassverfahren waren davon ausgegangen, dass der Kläger das Grenzfestsetzungsverfahren durch sein Verhalten veranlasst hatte, nämlich durch ein „Hinüberackern“, wobei sie übereinstimmend jenes zuletzt (im Jahr 2016) um (weitere) 20 cm in östliche Richtung erfolgte als Besitzstörung qualifizierten. Durch sein Ackern war es jedenfalls (über mehrere Jahre) zu einer „tendenziellen Verlagerung des Weges“ in „östliche Richtung“ gekommen (wenn sich auch die noch 1976 in der Mitte des Weges befindliche „Besitzgrenze“ aufgrund mehrerer solcher Verlagerungen nicht mehr hatte eruieren lassen). Dass oder warum bezogen auf die (noch genau feststellbare) Ackerung im Jahr 2016 (wiederum um einen bestimmten Bereich weiter in Richtung Osten) die Beurteilung einer Störung des ruhigen Besitzstands iSd § 853 Abs 2 ABGB (jedenfalls in diesem Umfang) unrichtig sein sollte, legt der Revisionswerber, der sich mit dem konkret festgestellten Sachverhalt gar nicht befasst, nicht dar. Auf die Überlegungen der Amtshaftungsgerichte zur Begründung des Rekursgerichts im Grenzfestsetzungsverfahren, welches in seiner Entscheidung ja ausdrücklich („in Bezug auf die Ackerung im August 2016“) auf „diese Besitzstörung“ als Anlass für das Grenzsetzungsverfahren verwiesen hatte und – wie das Erstgericht – davon ausgegangen war, dass diese es war, die die Antragsteller zur Einleitung des Verfahrens bewogen hatte, geht er gar nicht ein. Warum angesichts des Wortlauts von § 853 Abs 2 ABGB („das Verfahren durch Störung des ruhigen Besitzes veranlaßt“ wurde) eine „denkunmögliche“ Auslegung oder die von ihm behauptete „krasse Fehlbeurteilung“ des Berufungsgerichts zur Vertretbarkeit der Entscheidungen im Anlassverfahren vorliegen sollte, vermag der Kläger damit nicht zu erklären; noch weniger, warum es angesichts des festgestellten Sachverhalts und der Motive des Gesetzgebers für die Schaffung der (Ausnahme-)Bestimmung des § 853 Abs 2 ABGB sachgerecht sein sollte, die Antragsteller im Anlassverfahren mit Verfahrenskosten zu belasten.
 
 

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