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Zivilrecht

OGH: Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG (iZm Herstellung von Balkonen)

Zwar ist den Antragstellern zuzugestehen, dass es „einem zeitgeistigen und verbreiteten Bedürfnis in gründerzeitlichen Wohnquartieren“ entsprechen mag, Altbestandswohnungen durch einen Balkon als Sitz- und Aufenthaltsort im Freien aufzuwerten, doch reichen nach der Rsp des Fachsenats bloße Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohnwerts einer Wohnung für die Annahme eines wichtigen Interesses idR nicht aus; entscheidend ist vielmehr, ob ein Wohnungseigentümer ohne Änderung sein Objekt nicht mehr dem heute üblichen Standard entsprechend nutzen kann; wieso eine Gründerzeitwohnung ohne Balkon „á la longue kaum mehr nutzbar wäre“, kann demgegenüber nicht nachvollzogen werden

02. 06. 2020
Gesetze:   § 16 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung, Herstellung von Balkonen, Gründerzeitwohnungen, wichtiges Interesse, Verkehrsüblichkeit

 
GZ 5 Ob 44/20m, 08.04.2020
 
OGH: Sowohl zur „Übung des Verkehrs“ als auch zum „wichtigen Interesse“ des Wohnungseigentümers iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG liegt bereits umfangreiche Jud des OGH vor. Bei Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Änderung kommt es danach nicht auf eine allgemeine, generalisierende Betrachtung einer vom Standort abstrahierten Baupraxis an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Hauses, des Umfelds, des Ausmaßes des Eingriffs in die Bausubstanz sowie des Ausmaßes der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile verkehrsüblich ist. Für das Vorliegen eines wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers an einer Änderung seines Objekts kommt es besonders darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Zweckmäßigkeitserwägungen oder eine Steigerung des Verkehrswerts des Objekts genügen hingegen für die Annahme eines wichtigen Interesses idR nicht.
 
Maßgeblich für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer dem § 16 Abs 2 WEG zu unterstellenden Änderung sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Dabei ist den Vorinstanzen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.
 
Ihr wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG begründen die Antragsteller im Wesentlichen mit der Verbesserung der Wohnqualität durch die Herstellung von Balkonen, die erst eine zeitgemäße Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte ermögliche. Zwar ist ihnen zuzugestehen, dass es „einem zeitgeistigen und verbreiteten Bedürfnis in gründerzeitlichen Wohnquartieren“ entsprechen mag, Altbestandswohnungen durch einen Balkon als Sitz- und Aufenthaltsort im Freien aufzuwerten, wie das Erstgericht festhielt, doch reichen nach der Rsp des Fachsenats bloße Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohnwerts einer Wohnung für die Annahme eines wichtigen Interesses idR nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Wohnungseigentümer ohne Änderung sein Objekt nicht mehr dem heute üblichen Standard entsprechend nutzen kann. Wieso eine Gründerzeitwohnung ohne Balkon „á la longue kaum mehr nutzbar wäre“, wie die Revisionswerber meinen, kann demgegenüber nicht nachvollzogen werden. In der Entscheidung zu 5 Ob 183/12s war ein Mauerdurchbruch im Keller zu beurteilen. Damit ist die von den Antragstellern angestrebte Errichtung von insgesamt neun Balkonen nicht vergleichbar.
 
Die Verkehrsüblichkeit einer Änderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines konkreten Umfelds zu beurteilen. Auf die Situation bei Gründerzeitquartieren im gesamten städtischen Raum kommt es dabei nicht an, wie die Revisionsrekurswerber aus der Entscheidung zu 5 Ob 97/12v, nach der eine „ländliche Wohnumgebung“ vorlag, ableiten wollen. Dass das Rekursgericht bei seiner Beurteilung dieser Frage nicht darauf abstellte, ob „in so gut wie jedem gründerzeitlichen Bebauungsblock“ der Stadt Projekte zur Umgestaltung von Wohnquartieren mit Aufenthaltsbalkonen vorhanden sind, entspricht demgegenüber der Rsp des OGH, nach der es gerade nicht auf eine vom Standort abstrahierte Baupraxis ankommt. Nach den Feststellungen sind im Hof des „gründerzeitlichen Bebauungsblocks“ zwar Wirtschaftsbalkone an einem Nachbarhaus aus der Errichtungszeit der Gebäude sichtbar; ein großer Teil der vergleichbaren Wohnhäuser in der Umgebung weist aber keine solchen Balkone auf, sodass es keinen Bedenken begegnet, wenn das Rekursgericht ausgehend davon auch die Verkehrsüblichkeit der von den Antragstellern geplanten Änderungen verneinte.
 
 

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