Das Berufungsgericht hat den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn es die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten mit der Begründung verneinte, dass die Treppe zunächst nur zu einer nicht zum Bahnhofsgelände gehörenden öffentlichen Verkehrsfläche führt
GZ 2 Ob 108/19z, 27.02.2020
OGH: Beim Abschluss eines Beförderungsvertrags (bei Fahrausweisen im Vorverkauf mit deren Erwerb) richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers des Verkehrsmittels in erster Linie nach Vertragsrecht. Sie bestehen unabhängig davon, ob die in Frage stehende Fläche im Eigentum des Beförderungsunternehmens steht oder dieser Halter iSd § 1319a ABGB ist und treten nicht anstelle, sondern neben die Verpflichtung des Anliegers. Ob daher auch andere Personen eine Verpflichtung zur Räumung oder Instandhaltung der Unfallstelle trifft, ist nicht von Belang. Der Verkehrssicherungspflichtige wird auch nicht dadurch von seiner Pflicht befreit, dass ein anderer die Gefahr verursacht. Auch dass das Bundesbahngesetz und die in diesem Gesetz angeführten Aufgabenbereiche der neuen Bahngesellschaften nichts an den vertraglichen Verkehrssicherungspflichten des mit der Personenbeförderung beschäftigten Betreibers einer Eisenbahn ändert, hat der OGH bereits klargestellt.
Für das Beförderungsunternehmen besteht somit jedenfalls die vertragliche Nebenpflicht, die Sicherheit der Fahrgäste und ihre körperliche Unversehrtheit zu wahren. Diese Schutz- und Sorgfaltspflichten beziehen sich auch darauf, Zugänge oder Abgänge zu bzw von den Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der die gefahrlose Benützung durch die Fahrgäste erlaubt. Dazu zählt die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen und va für die Säuberung von Eis und Schnee zu sorgen.
Nach stRsp gilt dies nicht nur für den Bereich von Haltestellen oder Bahnsteigen, sondern für die gesamten den Fahrgästen zur Verfügung gestellten Anlagen und Flächen, die von diesen bestimmungsgemäß benützt werden und die funktionell zum Bahnhofsbereich gehören. Die Verkehrssicherungspflichten des Beförderungsunternehmens beschränken sich nicht auf den Zugangsbereich des Bahnsteigs oder den unmittelbaren Eingangsbereich des Bahnhofs, sondern können zB auch den Zugangsweg zum Bahnhofsparkplatz betreffen.
Die stRsp macht demnach die räumliche Ausdehnung der Verkehrssicherungspflichten davon abhängig, ob die betreffende Fläche funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehört. Dies ist jedoch keiner allgemeinen Aussage zugänglich, sondern regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn es die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten mit der Begründung verneinte, dass die Treppe zunächst nur zu einer nicht zum Bahnhofsgelände gehörenden öffentlichen Verkehrsfläche führt.