Dem Nachbarn kommt mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs 2 NÖ BauO 2014 kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 NÖ BauO 2014 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zu
GZ Ra 2019/05/0095, 30.03.2020
VwGH: Dem Revisionsvorbringen, dass das gegenständliche Bauvorhaben dem zu schützenden Ortsbild widerspreche, ist zu erwidern, dass den Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs 2 NÖ BauO 2014 kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 NÖ BauO 2014 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zukommt.