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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Vernehmung von Beschuldigten / Zeugen –Selbstbelastungsverbot und Aussageverweigerung

Der durch § 33 Abs 2 VStG verbürgte Schutz ist nur dem Beschuldigten eingeräumt, nicht aber auch dem Zeugen im Hinblick auf seine Stellung als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren; vielmehr ist es § 49 AVG, der den Zeugen in dieser Situation davor bewahrt, sich selbst belasten oder falsch aussagen zu müssen, indem er ihm die Möglichkeit einräumt, die Aussage als Zeuge zu verweigern; der Beschuldigte hat weder einen Anspruch darauf, dass ein Zeuge von seinem Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, Gebrauch macht, noch darauf, dass ein Zeuge, der sich auf gesetzliche Weigerungsgründe beruft, auch tatsächlich nicht als Zeuge einvernommen wird

01. 06. 2020
Gesetze:   § 33 VStG, § 49 AVG
Schlagworte: Vernehmung, Beschuldigter, Zeuge, Selbstbelastungsverbot, Aussageverweigerung

 
GZ Ra 2019/09/0029, 30.03.2020
 
VwGH: Wenn in der Revision gerügt wird, dass dadurch, dass der Revisionswerber in einer verbundenen Verhandlung sowohl als Beschuldigter als auch als Zeuge einvernommen worden sei, eine Umgehung des § 33 Abs 2 VStG vorliege, ist dem zu entgegnen, dass der durch § 33 Abs 2 VStG verbürgte Schutz nur dem Beschuldigten eingeräumt wird, nicht aber auch dem Zeugen im Hinblick auf seine Stellung als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren. Vielmehr ist es § 49 AVG, der den Zeugen in dieser Situation davor bewahrt, sich selbst belasten oder falsch aussagen zu müssen, indem er ihm die Möglichkeit einräumt, die Aussage als Zeuge zu verweigern. Die Entscheidung, ob ein Zeuge die Aussage verweigern oder aussagen will, liegt allerdings ausschließlich beim Zeugen; ausschließlich seinem Schutz dient diese Bestimmung. Der Beschuldigte hingegen hat weder einen Anspruch darauf, dass ein Zeuge von seinem Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, Gebrauch macht, noch darauf, dass ein Zeuge, der sich auf gesetzliche Weigerungsgründe beruft, auch tatsächlich nicht als Zeuge einvernommen wird. Dass der Revisionswerber, der - wie in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision dargestellt wird - in der Verhandlung ua über die sich aus § 49 AVG ergebenden Rechte belehrt worden war, unter Berufung auf § 49 Abs 1 Z 1 AVG (erfolglos) die Aussage verweigert hätte, wird im Übrigen in der Revision nicht behauptet.
 
 

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