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Verfahrensrecht

VwGH: Nachholung weiterer Revisionsgründe nach Fristablauf

Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Ergänzung der Revision erfolgte Nachholung von (weiteren) Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten

01. 06. 2020
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 26 VwGG, § 28 VwGG
Schlagworte: Revision, Nachholung weiterer Revisionsgründe nach Fristablauf

 
GZ Ra 2019/20/0035, 12.03.2020
 
VwGH: Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Ergänzung der Revision erfolgte Nachholung von (weiteren) Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten.
 
 

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