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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Fortsetzung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens

Es trifft zwar zu, dass ein gesondertes Antragsrecht auf Fortsetzung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nicht besteht und - angesichts der Möglichkeit der Säumnisbeschwerde - auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten ist, sodass weitere - wiederholte - Anträge im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde auslösen; dies gilt jedoch nur für den Fall, dass bereits ein die Entscheidungspflicht auslösender Antrag gestellt wurde

01. 06. 2020
Gesetze:   § 73 AVG, Art 130 B-VG, § 17 VwGVG, § 66 AVG, § 27 VwGVG
Schlagworte: Antrag auf Fortsetzung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, mehrere Anträge, Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, Vorfrage

 
GZ Ra 2019/12/0025, 09.03.2020
 
VwGH: Es trifft zwar zu, dass ein gesondertes Antragsrecht auf Fortsetzung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nicht besteht und - angesichts der Möglichkeit der Säumnisbeschwerde - auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten ist, sodass weitere - wiederholte - Anträge im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde auslösen.
 
Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass bereits ein die Entscheidungspflicht auslösender Antrag gestellt wurde. Im vorliegenden Fall lag ein auf die bescheidmäßige Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit gerichteter Antrag des Revisionswerbers erst in Form des Anbringens vom 19. März 2018 vor.
 
Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung handelte es sich bei diesem Antrag somit nicht ausschließlich um ein Begehren auf Fortsetzung eines bereits auf Antrag eingeleiteten Verfahrens. Das ursprünglich verfahrenseinleitende Anbringen des Revisionswerbers (vom 18. Dezember 2014) enthielt nur einen Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage bzw einer Funktionsabgeltung nach dem GehG, nicht aber auch einen Antrag auf Feststellung der Bewertung seines Arbeitsplatzes. Auch wenn - wie die Revisionsbeantwortung behauptet - die Bewertung des Arbeitsplatzes eine Voraussetzung (Vorfrage) für die Entscheidung über die beantragten besoldungsrechtlichen Leistungen bilden mag, lässt sich daraus nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass mit dem Antrag auf Zuerkennung (Bemessung) dieser Geldleistungen gleichzeitig ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Arbeitsplatzbewertung gestellt würde.
 
Die mit Bescheid der vor dem VwG belBeh vom 11. März 2015 verfügte Aussetzung bewirkte zudem nur die Suspendierung des auf Antrag geführten Verfahrens über besoldungsrechtliche Ansprüche, nicht aber eines zu diesem Zeitpunkt gar nicht anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf bescheidförmige Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit. Letzteres ist wiederum vom (verwaltungsinternen) Verfahren zur Arbeitsplatzbewertung durch das in § 143 Abs 1 BDG genannte Organ zu unterscheiden, welches offenbar Anlass für den Aussetzungsbescheid vom 11. März 2015 war.
 
Indem das VwG den bei ihm angefochtenen Bescheid betreffend die Zurückweisung des Antrags auf bescheidförmige Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit begründungslos bestätigte, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.
 
 

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