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Verfahrensrecht

VwGH: Wiederaufnahme iSd § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG

Selbst wenn eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das VwG erfolgt sein sollte, bildet dies keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG; Sachverständige sollen grundsätzlich den Behörden bzw Verwaltungsgerichten bei der Ermittlung von für die rechtliche Beurteilung einschlägigen Tatsachen behilflich sein; ob allerdings bestimmte Tatsachen gesetzlichen Bestimmungen zu subsumieren sind, haben die Behörden bzw Verwaltungsgerichte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auszusprechen.

01. 06. 2020
Gesetze:   § 32 VwGVG
Schlagworte: Wiederaufnahme, neue Tatsachen / Beweismittel, unrichtige rechtliche Beurteilung, Sachverständige

 
GZ Ra 2019/12/0005, 09.03.2020
 
VwGH: Es trifft zwar zu, dass nach der Rsp des VwGH zu § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; Gleiches gilt nach der Jud des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - dh nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens erstellte Sachverständigengutachten, also "neu entstandene" Gutachten können dann, wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens "feststellt", einen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bilden. Diese Tatsachen bzw die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neu hervorgekommene Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen.
 
Mit dem Sachverständigengutachten, auf das der Revisionswerber seinen Wiederaufnahmeantrag gem § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stützt, beabsichtigt der Revisionswerber unter Zugrundelegung derselben Tatsachen, von denen auch das VwG ausging (Tätigkeitsbereiche der Arbeitsplatzbeschreibung) nachzuweisen, dass der Anteil an wachespezifischem Außendienst wegen seiner Gefahrenneigung 56,25 % seiner Gesamttätigkeit ausgemacht habe. Geltend gemacht wird somit, dass das VwG in unrichtiger Auslegung Teile der unstrittigen Tätigkeiten des Revisionswerbers unrichtigerweise als nicht mit wachespezifischen Belastungen verbunden bzw in den Worten des Revisionswerbers als nicht ausreichend gefahrengeneigt beurteilt habe und folglich unrichtigerweise nicht unter den Begriff des (seines Erachtens mit dem "exekutiven Außendienst" begriffsidentischem) "wachespezifischen Außendiensts" subsumiert habe. Es wird somit im Wiederaufnahmeantrag eine, im wiederaufzunehmenden Verfahren nach Ansicht des Revisionswerbers erfolgte unrichtige rechtliche Beurteilung durch das VwG behauptet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das VwG im Erkenntnis des wiederaufzunehmenden Verfahrens nicht nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, sondern disloziert auch im mit "Feststellungen (Sachverhalt)" überschriebenen Abschnitt die entsprechende Auslegung vornahm.
 
Selbst wenn eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das VwG erfolgt sein sollte, bildet dies keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG.
 
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Sachverständige grundsätzlich den Behörden bzw Verwaltungsgerichten bei der Ermittlung von für die rechtliche Beurteilung einschlägigen Tatsachen behilflich sein sollen. Ob allerdings bestimmte Tatsachen gesetzlichen Bestimmungen zu subsumieren sind, haben die Behörden bzw Verwaltungsgerichte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auszusprechen.
 
Das vorgelegte Sachverständigengutachten vom 16. März 2018, das unter Zugrundelegung der auch vom VwG seiner Beurteilung zugrunde gelegten Tätigkeitsbereiche des Revisionswerbers zu dem Ergebnis gelangte, dass mehr als 50 % der Gesamttätigkeit des Revisionswerbers dem wachespezifischen Außendienst zuzuordnen seien, hat daher nicht im Rahmen seines Befundes neue Tatsachen ermittelt, sondern eine rechtliche Beurteilung dahin vorgenommen, welche (unstrittigen) Tätigkeiten des Revisionswerbers dem wachespezifischen Außendienst zu subsumieren seien. Es wurde somit kein Beweismittel vorgelegt, das gem § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnte.
 
 

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