Die Verhandlung soll den Parteien die mündliche Darlegung ihrer Standpunkte ermöglichen und gegebenenfalls auch der Aufnahme von Personalbeweisen dienen; wird keiner dieser Zwecke erfüllt, wäre die Durchführung der Verhandlung ein reiner Formalismus
GZ 18 OCg 9/19a, 15.01.2020
OGH: Im Schiedsverfahren hat nach § 598 S 2 ZPO eine Verhandlung zwingend stattzufinden, wenn sie nicht einvernehmlich ausgeschlossen und von einer Partei beantragt wurde. In diesem Fall ist das Unterbleiben einer Verhandlung als Gehörverstoß zu werten und führt daher „regelmäßig“ zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Zwar liegt bei Unterbleiben einer beantragten Verhandlung kein Gehörverstoß im engeren Sinn vor, wenn den Parteien - wie hier - auf andere Weise ermöglicht wurde, ihre Standpunkte geltend zu machen. Die in § 598 S 2 ZPO angeordnete Verhandlungspflicht ist allerdings Ausdruck des auch im staatlichen Verfahren vorgesehenen und dort mit Nichtigkeit sanktionierten Mündlichkeitsgrundsatzes. Dieser Grundsatz gilt zwar nach § 598 S 1 ZPO im Schiedsverfahren nicht generell, wohl aber nach § 598 S 2 ZPO bei Verlangen einer Partei. In diesem Fall kann das Unterbleiben der Verhandlung daher als Verstoß gegen eine insofern auch für das Schiedsverfahren geltende Grundwertung des österreichischen Verfahrensrechts angesehen werden (§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO).
Allerdings führt die Nichtdurchführung einer beantragten Verhandlung nur „regelmäßig“ - also nicht zwingend - zur Aufhebung. Einerseits hat die Aufhebung dann zu unterbleiben, wenn der Antrag zu einem nicht mehr geeigneten Zeitpunkt iSv § 598 S 2 ZPO gestellt wird. Andererseits ist auch der Zweck einer Verhandlung zu beachten: Sie soll den Parteien die mündliche Darlegung ihrer Standpunkte ermöglichen und gegebenenfalls auch der Aufnahme von Personalbeweisen dienen. Wird keiner dieser Zwecke erfüllt, wäre die Durchführung der Verhandlung ein reiner Formalismus, der auch von § 598 S 2 ZPO nicht gewollt sein kann. Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Klägerin hatte angekündigt, nicht zur Verhandlung zu erscheinen, die Beklagte hatte auf die Verhandlung verzichtet und ein Personalbeweis war nicht aufzunehmen. Damit war die Verhandlung zwecklos geworden.
Es mag zutreffen, dass die Verhandlung in einem staatlichen Verfahren trotzdem durchgeführt werden hätte müssen. Eine Grundwertung des Verfahrensrechts wird durch die Nichtdurchführung aber keinesfalls berührt: Die Klägerin hatte - auch bei Präklusion des Zeugenbeweises wegen Nichtvorlage der witness statements - die Möglichkeit, ihren Standpunkt in einer Verhandlung, die innerhalb eines einvernehmlich festgelegten Zeitraums angesetzt war, mündlich darzulegen. Deren Abberaumung war (auch) auf ihre Ankündigung zurückzuführen, nicht zu dieser Verhandlung zu erscheinen. Jedenfalls unter diesen Umständen ist die Auffassung des Schiedsgerichts, dass eine zwecklose Verhandlung nicht durchgeführt werden muss, nach dem Kalkül des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO nicht zu beanstanden.