Für Streitigkeiten aus Abtretungsverträgen über Geschäftsanteile einer ein Unternehmen betreibenden GmbH ist auch bei Minderheitsbeteiligungen das Handelsgericht zuständig
GZ 6 Ob 16/20a, 20.02.2020
OGH: Gem § 51 Abs 1 Z 4 JN gehören Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens auch dann vor die Handelsgerichte, wenn das Geschäft auf Seiten des Beklagten kein unternehmensbezogenes Geschäft ist oder wenn auf der Beklagtenseite kein Unternehmer steht. Zu derartigen Streitigkeiten zählen nicht nur Klagen auf Übergabe des Betriebs, eines Teils desselben oder des Warenlagers, auf vollständige Vertragserfüllung, auf Bezahlung des Entgelts, auf Rücktritt vom Vertrag, auf Gewährleistung oder auf Schadenersatz, sondern auch Streitigkeiten, die aus der Übernahme der Haftung durch den Erwerber oder aus einem in den Veräußerungsvertrag aufgenommenen Konkurrenzverbot oder einer anderen Nebenverbindlichkeit entstehen. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist freilich in allen diesen Fällen auf jene Streitigkeiten beschränkt, die unmittelbar zwischen den Vertragsteilen entstehen. Klagen Dritter auf Zahlung der Schulden des Vorbesitzers aufgrund der Haftung nach § 38 UGB fallen nicht unter § 51 Abs 1 Z 4 JN. Grundlage des Anspruchs müssen der Veräußerungsvertrag oder die Bestimmungen über die Firmenfortführung (§§ 22 ff UGB) sein, und nicht die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Gültigkeit von Verträgen. Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw auf Unwirksamerklärung der Veräußerung fällt nicht unter § 51 Abs 1 Z 4 JN. Beruht der Haftungsgrund hingegen unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus einem Handelsgeschäft, ist nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig.
Mit dem Kauf aller Anteile einer Kapitalgesellschaft wird nach der Verkehrsauffassung und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags auch das Unternehmen selbst veräußert. Dem entsprechend wird die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen im Gewährleistungsrecht als Unternehmenskauf behandelt, wenn damit in Wahrheit das Unternehmen selbst veräußert wird; das trifft zu, wenn die Veräußerung alle oder doch einen die Beherrschung sichernden Teil der Geschäftsanteile erfasst. Diese materiellrechtliche Beurteilung ist auch für die Frage der Anwendung des § 51 Abs 1 Z 4 JN auf Abtretungsverträge über Geschäftsanteile einer GmbH, die (ungeachtet ihrer Unternehmereigenschaft nach § 2 UGB) ein Unternehmen betreibt, sachgerecht. Schließlich ist schon wegen der strengen Formpflicht für den Abtretungsvertrag (§ 76 Abs 2 GmbHG: „Immobilisierung“) auch bei Abtretung bloß eines Minderheitsgeschäftsanteils bei der GmbH im Gegensatz zum Aktienerwerb idR nicht von vorrangigen Anlage- und Spekulationszwecken auszugehen Aus Gründen der Rechtssicherheit besteht daher bei Streitigkeiten aus Abtretungsverträgen über Geschäftsanteile einer ein Unternehmen betreibenden GmbH auch bei Minderheitsbeteiligungen die Zuständigkeit nach § 51 Abs 1 Z 4 JN.