Wenn die einzelnen Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind und die Voraussetzungen des § 227 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, können Ansprüche der GmbH und des Erwerbers von Geschäftsanteilen auch im Rahmen einer objektiven Klagenhäufung nicht vor dem allgemeinen Gericht eingeklagt werden, sondern nur vor dem Handelsgericht
GZ 6 Ob 16/20a, 20.02.2020
OGH: Nach der Rsp können Ansprüche, die iSd § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, gem § 227 ZPO auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozessgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig ist. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.
Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn alle Klagsansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderungen besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet.
Vorliegend besteht ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den 3 Hauptklageforderungen nicht: Alle 3 Ansprüche stützen sich nicht auf ein identes anspruchsbegründendes Tatsachenvorbringen, sie können auch ein unterschiedliches rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Die Ansprüche, deren Bezahlung an die GmbH begehrt wird, gründen sich nach dem Klagevorbringen auf die Verletzung von vertraglichen Zusagen hinsichtlich des Unternehmens; für sie ist die handelsgerichtliche Zuständigkeit nach § 51 Abs 1 Z 4 JN gegeben. Da die einzelnen Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind und die Voraussetzungen des § 227 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, können diese Ansprüche auch im Rahmen einer objektiven Klagenhäufung nicht vor dem allgemeinen Gericht eingeklagt werden, sondern nur vor dem Handelsgericht.