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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH

Kommt der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH seiner Verpflichtung zur Abgabe von Ertragsteuererklärungen für die KG nicht nach und kommt es deshalb zu einem unrichtigen Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, so kommt es zu einer Schadensverlagerung, weil sich diese überhöhte Gewinnfeststellung nicht im Vermögen der KG auswirkt, sondern im Vermögen der Gesellschafter

26. 05. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 25 GmbHG, § 188 BAO, § 252 BAO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co KG, Kommanditgesellschaft, Komplementär-GmbH, Haftung des Geschäftsführers, Schadensverlagerung

 
GZ 6 Ob 189/19s, 25.03.2020
 
OGH: Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG für die Führung ihrer Geschäfte mit der im § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich. Die Komplementär-GmbH wird rein formal als Zwischenglied „vorgeschoben“, wenn sie außerhalb der Geschäftsführung für die KG keine anderen Aufgaben wahrnimmt. Der GmbH-Geschäftsführer wird in diesem Fall organschaftlich mittelbar bzw faktisch für die KG tätig; seine Tätigkeit wirkt sich direkt bei der KG aus. Dies steht im Einklang damit, dass der Geschäftsführer nur der Gesellschaft gegenüber haftet, nicht aber den einzelnen Gesellschaftern. Anspruch auf Schadenersatz hat somit nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft selbst.
 
Nach stRsp kann der mittelbar Geschädigte - sofern nicht das Gesetz selbst Ausnahmen enthält - Schadenersatz nicht verlangen, Vermögensschäden sind aber dann zu ersetzen, wenn eine Ausuferung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies ist va dann der Fall, wenn ein Schaden, der typischerweise bei einer ersatzberechtigten Person eintritt, aufgrund eines hinzutretenden Sachverhaltselementes atypischerweise bei einer anderen, prinzipiell nicht ersatzberechtigten Person eintritt, ohne dass es zu einer Veränderung des Schadensausmaßes kommt, wenn es sich also um eine reine Schadensverlagerung handelt. Ein solcher Ausnahmefall einer Schadensverlagerung liegt hier vor:
 
Eine Personengesellschaft, die betriebliche Einkünfte erzielt, ist steuerlich gesehen eine „Mitunternehmerschaft“. Sie ist zwar Gewinnermittlungssubjekt, aber in ertragssteuerlicher Hinsicht nicht Steuersubjekt. Das bedeutet, dass der erzielte Gewinn/Verlust nicht bei der Gesellschaft selbst besteuert wird, sondern unmittelbar bei ihren Gesellschaftern nach Maßgabe deren Beteiligungen (§§ 21 ff EStG). Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bildet die Grundlage für die Veranlagung der einzelnen Gesellschafter (§ 188 BAO). Bescheidbeschwerden gegen die Höhe des Gewinns bzw des Gewinnanteils können nur gegen den Feststellungsbescheid, nicht aber gegen die davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter erhoben werden (§ 252 Abs 1 BAO). Kommt deshalb der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH seiner Verpflichtung zur (fristgerechten) Abgabe von (richtigen) Ertragsteuererklärungen für die KG nicht nach und kommt es deshalb (etwa infolge einer Gewinnermittlung der Abgabenbehörde durch Schätzung) zu einem unrichtigen Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, so wirkt sich diese überhöhte Gewinnfeststellung nicht im Vermögen der KG, die kein Steuersubjekt ist, sondern im Vermögen deren Gesellschafter aus, denen aufgrund der überhöhten Gewinnfeststellung zu hohe Einkommensteuern vorgeschrieben werden.
 
 

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