Maßgeblich für die actio pro socio ist, dass die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches noch besteht
GZ 6 Ob 189/19s, 25.03.2020
OGH: Als „actio pro socio“ wird der Fall bezeichnet, dass ein Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen geltend macht und dabei Leistung an die Gesellschaft begehrt. Dadurch soll es einem einzelnen Gesellschafter, der sich zu einer Leistung an die Gesellschaft verpflichtet hat, ermöglicht werden, auch die übrigen Gesellschafter zu zwingen, ihrerseits die vereinbarte Leistung zu erbringen. Dieses in Lit und Rsp bereits seit längerem anerkannte Rechtsinstitut wurde mit der GesbR-Reform in § 1188 ABGB positiviert. Wegen der subsidiären Anwendbarkeit des Rechts der GesbR ist die Bestimmung auch im Bereich der eingetragenen Personengesellschaften beachtlich.
Nach der Rsp kann „jeder einzelne Gesellschafter“, auch der von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene, demnach auch ein Kommanditist, die actio pro socio erheben. Maßgeblich ist dabei die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung. Dies überzeugt, kann doch ein bereits ausgeschiedener Gesellschafter von einer Leistung des Beklagten an die Gesellschaft nicht mehr profitieren, sodass in diesem Fall ein Bedarf für die actio pro socio gar nicht besteht. Für seine gegenteilige Ansicht, eine actio pro socio müsse auch einem bereits ausgeschiedenen Gesellschafter zustehen, vermag der Kläger in seiner ao Revision weder eine nähere Begründung noch Belegstellen ins Treffen führen.