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Wirtschaftsrecht

OGH: Zu Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

Für den, der nicht Mitglied des Vereins ist, mit dem er in Streit liegt, gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VerG, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsinstanz anzurufen ist, grundsätzlich nicht

26. 05. 2020
Gesetze:   § 8 VerG, § 1 JN, § 41 JN
Schlagworte: Vereinsrecht, Statuten, Streitschlichtung, Schlichtungseinrichtung, Anrufung, Zulässigkeit des Rechtswegs, Vereinsmitglied, Sportler, Dachverband

 
GZ 1 Ob 42/20p, 26.03.2020
 
OGH: Gem § 8 Abs 1 VerG haben die Statuten eines Vereins vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, so steht einer dennoch eingebrachten Klage die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Beurteilung, ob das Schlichtungsverfahren eingehalten wurde, richtet sich nach dem Vorbringen in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der Rechtsweg bereits offen steht.
 
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis iSd § 8 Abs 1 VerG sind zunächst jedenfalls solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben, gleichviel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch besteht oder bereits beendet wurde. Erfasst werden alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern untereinander, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen.
 
Für den, der nicht Mitglied des Vereins ist, mit dem er in Streit liegt, gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VerG, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsinstanz anzurufen ist, grundsätzlich nicht. Ein Nichtmitglied kann sich aber - unter bestimmten Voraussetzungen - vertraglich einem Verbandsregelwerk unterwerfen. Bei Streitigkeiten mit bloß vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundenen Personen - wie dem hier klagenden Sportler - besteht keine gesetzliche Pflicht zur Anrufung der Schlichtungsstelle iSd § 8 VerG. Die Verpflichtung zur Anrufung kann sich in diesen Fällen einzig und allein aus der vertraglichen Vereinbarung ableiten. Die Klage wäre, sofern sie vor Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs erhoben wird, nicht gesetzlich unzulässig (Prozesshindernis), sondern aufgrund der vorweg bestehenden materiell-rechtlichen Unklagbarkeit bloß abzuweisen. Es läge letztlich nichts anderes als die Nichteinhaltung einer Schlichtungsklausel vor, die nach stRsp kein zur Zurückweisung führendes Prozesshindernis, sondern den materiell-rechtlichen Einwand mangelnder Klagbarkeit des Anspruchs begründet.
 
 

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