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Strafrecht

OGH: Schlussfolgerungen eines Privatexperten

Privatexperten sind keine Sachverständigen iSd StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen keinen eigenen Beweiswert haben, und die Schlussfolgerungen einer privaten Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags lediglich im – hier nicht gegebenen – Fall der beabsichtigten Widerlegung eines die Anklage stützenden Sachverständigengutachtens (§ 222 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen sind

26. 05. 2020
Gesetze:   § 126 StPO, § 222 StPO, § 249 StPO
Schlagworte: Schlussfolgerungen eines Privatexperten

 
GZ 14 Os 135/19p, 25.02.2020
 
OGH: Privatexperten sind keine Sachverständigen iSd StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen keinen eigenen Beweiswert haben, und die Schlussfolgerungen einer privaten Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags lediglich im – hier nicht gegebenen – Fall der beabsichtigten Widerlegung eines die Anklage stützenden Sachverständigengutachtens (§ 222 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen sind.
 
 

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