Privatexperten sind keine Sachverständigen iSd StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen keinen eigenen Beweiswert haben, und die Schlussfolgerungen einer privaten Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags lediglich im – hier nicht gegebenen – Fall der beabsichtigten Widerlegung eines die Anklage stützenden Sachverständigengutachtens (§ 222 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen sind
GZ 14 Os 135/19p, 25.02.2020
OGH: Privatexperten sind keine Sachverständigen iSd StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen keinen eigenen Beweiswert haben, und die Schlussfolgerungen einer privaten Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags lediglich im – hier nicht gegebenen – Fall der beabsichtigten Widerlegung eines die Anklage stützenden Sachverständigengutachtens (§ 222 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen sind.