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Zivilrecht

OGH: Zur Grundbuchsberichtigung (WEG)

Im vereinfachte Berichtigungsverfahren nach § 10 Abs 3 WEG hat das Gericht die Eintragungsvoraussetzungen nur in Bezug auf die der Nutzwertneufestsetzung zu Grunde liegenden faktischen und rechtlichen Änderungen zu prüfen; Bedenken an der Zulässigkeit der ursprünglichen Wohnungseigentumsbegründung hindern die Berichtigung nicht

26. 05. 2020
Gesetze:   § 130 GBG, § 136 GBG, § 9 WEG, § 10 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchsrecht, Änderung der Nutzwerte, Neufestsetzung, Berichtigung des Grundbuchs, vereinfachtes Berichtigungsverfahren

 
GZ 5 Ob 174/19b, 20.02.2020
 
OGH: Die Nutzwerte können auch ohne gerichtliche Entscheidung abweichend vom Nutzwertgutachten oder von einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung neu festgesetzt werden, indem ein neues Nutzwertgutachten eingeholt wird und sämtliche Wohnungseigentümer den Ergebnissen dieses Gutachtens öffentlich beglaubigt schriftlich zustimmen (§ 9 Abs 6 WEG). Dieses Einvernehmen aller kann dem Grundbuchsgericht zB durch eine separate, grundbuchsfähige Urkunde nachgewiesen werden. Zur Erleichterung der Änderung von Mindestanteilen normiert § 10 Abs 3 WEG die Möglichkeit, Anteilsverschiebungen im Grundbuch durch bloße Berichtigung vorzunehmen. Sollen die Miteigentumsanteile aufgrund einer gerichtlichen (§ 9 Abs 2 und 3 WEG) oder einvernehmlichen (§ 9 Abs 6 WEG) Nutzwertfestsetzung geändert werden, so kann dies bei bereits einverleibtem Wohnungseigentum durch Berichtigung in sinngem Anwendung des § 136 Abs 1 GBG geschehen. Wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 % führt, ist sie auf Antrag auch nur eines der von der Änderung betroffenen Miteigentümer vorzunehmen; einer Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder Buchberechtigten bedarf es in diesem Fall nicht. Wird ein Miteigentumsanteil durch die Berichtigung um mehr als 10 % geändert, so ist die Berichtigung nur mit Zustimmung aller Miteigentümer und derjenigen Buchberechtigten zulässig, die Rechte an einem Miteigentumsanteil haben, der durch die Berichtigung kleiner wird.
 
Die Anwendung des § 136 Abs 1 GBG erfolgt nur dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird. Als Grundlage der Eintragung genügt der „Nachweis der Unrichtigkeit“; er tritt an die Stelle der sonst geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Gegenstand dieser Prüfung ist (nur) der außerbücherliche Eintritt einer Rechtsänderung, die mangels Offenkundigkeit durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. Auf das vereinfachte Berichtigungsverfahren nach § 10 Abs 3 WEG sinngemäß übertragen bedeutet dies, dass das Grundbuchsgericht die Eintragungsvoraussetzungen nur in Bezug auf die der Nutzwertneufestsetzung zu Grunde liegenden faktischen und rechtlichen Änderungen zu prüfen hat. Entsprechend dem Zweck und der Systematik dieser Regelung hindern von diesen Änderungen losgelöste Bedenken an der Zulässigkeit schon der ursprünglichen Wohnungseigentumsbegründung, etwa wegen eines Verstoßes gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung, die Bewilligung einer Berichtigung hingegen nicht.
 
 

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