Mit den in § 839 ABGB verwendeten Begriff des „Nutzens“ werden nur die aus der gemeinsamen Sache gezogenen „Früchte“ angesprochen und nicht das für die Bestimmung der Anteilsverhältnisse konkret maßgebliche Kriterium der vereinbarten jeweiligen Gebrauchsmöglichkeit
GZ 1 Ob 13/20y, 26.02.2020
OGH: Gem § 839 Satz 1 ABGB sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind die Anteile im Zweifel als gleich groß anzusehen; wer das Gegenteil behauptet, muss dies beweisen. Hier sind die Parteien übereingekommen, die gemeinschaftliche Kläranlage insofern im Verhältnis 2:1 zu nutzen, als zwei Häuser der Antragsgegner und ein Haus der Antragsteller an diese angeschlossen wurden. Dieses Nutzungsverhältnis lag bereits der Errichtung der Kläranlage, deren Kapazität auf insgesamt drei (Einfamilien-)Häuser ausgelegt wurde, zugrunde. Die Parteien haben damit ihre „Anteile“ iSd § 839 ABGB an der Kläranlage als der gemeinschaftlichen Sache entsprechend diesem Verhältnis festgelegt. Den – vom Rekursgericht als gleich groß angenommenen – Miteigentumsanteilen am (auf den Liegenschaften beider Steitteile errichteten) „Bauwerk“ kommt für die Bemessung der Anteile an der gemeinsamen Kläranlage keine Bedeutung zu, spielt der von den Parteien jeweils zur Verfügung gestellte Grund im Vergleich zur vereinbarten Aufteilung der Anlagenkapazität doch nur eine untergeordnete Rolle. Für die Zweifelsregel des § 839 Satz 2 ABGB verbleibt hier kein Anwendungsbereich. Auch auf den in § 839 ABGB verwendeten Begriff des „Nutzens“ kommt es – entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber – nicht an, weil damit vom Gesetz nur die aus der gemeinsamen Sache gezogenen „Früchte“ angesprochen werden und nicht das für die Bestimmung der Anteilsverhältnisse konkret maßgebliche Kriterium der vereinbarten jeweiligen Gebrauchsmöglichkeit. Dem tatsächlichen Gebrauch der Kläranlage durch die Parteien (iSd aktuell eingeleiteten – va von der Anzahl der in den angeschlossenen Häusern lebenden Personen abhängigen – Schmutzwassermenge) kommt für das Anteilsverhältnis bereits deshalb keine Relevanz zu, weil den Parteien nicht unterstellt werden kann (wofür sich auch kein Hinweis aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt), dass sie das ua für die Kostentragung maßgebliche Verhältnis ihrer Anteile an der Kläranlage von diesem – laufenden Veränderungen unterworfenen – Kriterium abhängig machen wollten.