Bereicherungsansprüche eines Klienten wegen überhöhter Rechtsanwaltshonorare unterliegen in analoger Anwendung des § 1486 Z 6 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist
GZ 8 Ob 145/19k, 08.04.2020
OGH: Bereicherungsansprüche eines Klienten wegen überhöhter Rechtsanwaltshonorare unterliegen in analoger Anwendung des § 1486 Z 6 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist. Soweit in der Entscheidung 1 Ob 632/90 ausgesprochen wurde, dass der Honorarrückforderungsanspruch eines Mandanten „mangels besonderer Vorschriften“ gem § 1479 ABGB der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliege, schließt sich der Senat dieser Beurteilung im Hinblick auf die Entwicklung in der jüngeren Rsp nicht an.
Der Kläger weist in der Revision zutreffend darauf hin, dass bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen sich der Beginn des Verjährungslaufs nach objektiven Kriterien bestimmt und bei einem Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB die Verjährungsfrist – zumindest grundsätzlich – mit der Leistungserbringung beginnt. Hieraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass durch Rechtsanwälte vertretene Parteien im Falle der Anwendung der kurzen Verjährungsfrist regelmäßig ihrer Rückforderungsansprüche beraubt würden, wenn das Mandatsverhältnis über viele Jahre andauert und der Mandant etappenweise aufgrund überhöhter Abrechnung an den Rechtsanwalt Zahlungen leistet. Dies wäre nur dann der Fall, wenn man den Beginn der Verjährungsfrist jeweils mit der Bewirkung der einzelnen überhöhten Honorarzahlung annimmt. Es entspricht nun aber auch der Rsp, dass die Bereicherung des Darlehensgebers wegen vom Darlehensnehmer diesem überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen bei Pauschalraten (Zinsen und Kapital) erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers eintritt und deshalb die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht vor der Tilgung der Raten beginnt. Diese Wertung könnte auf überhöhte Honorarzahlungen eines Mandanten während aufrechten Mandats dahingehend übertragen werden, dass erst mit der Beendigung des Mandats die dreijährige Frist für den Bereicherungsanspruch des Mandanten nach § 1431 ABGB zu laufen beginnt. Damit wäre regelmäßig auch ein Gleichklang mit dem Beginn der Verjährung des Anspruchs des Rechtsanwalts auf sein Honorar hergestellt, zumal nach hA hierfür die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Sache maßgeblich ist. Die Frage kann hier aber letztlich offen bleiben, weil auch bei Annahme des Beginns der dreijährigen Verjährung erst mit der Vollmachtskündigung am 26. 8. 2014 sich die Klage vom 18. 1. 2018 als verspätet erweist. Dass die Verjährung des Bereicherungsanspruchs – wovon der Kläger ausging – erst mit Aufnahme der wesentlichen Beweise über die von der Beklagten erbrachten Leistungen im Honorarprozess zu laufen begann, ist jedenfalls zu verneinen und widerspräche der Rsp.