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Zivilrecht

OGH: § 28 KHVG und zur Bindungswirkung des Urteils des Vorprozesses

§ 28 KHVG regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung; sie kommt nicht nur bei einer erfolglosen klageweisen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs zum Tragen, sondern auch in jenen Fällen, in denen einem beklagten Geschädigten durch eine Entscheidung über das Nichtbestehen einer eingewendeten Gegenforderung ein Schadenersatzanspruch rechtskräftig aberkannt wurde; dies bedeutet, dass der solcherart rechtskräftig aberkannte Anspruch auch gegen einen am Vorprozess nicht beteiligten (Mit-)Versicherten oder Versicherer nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden kann

26. 05. 2020
Gesetze:   § 28 KHVG, § 411 ZPO, §§ 1438 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Versicherungsrecht, Urteilswirkung, Bindungswirkung des Vorprozesses, Rechtskrafterstreckung, Gegenforderung, Kompensation

 
GZ 2 Ob 220/19w, 27.02.2020
 
OGH: Die Rechtskraftwirkung (auch Einmaligkeitswirkung) setzt Identität der Parteien, des geltend gemachten Anspruchs und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus. Der selbe Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Klagegrundes, ident ist mit jenen des Vorprozesses.
 
Einem Beklagten steht es frei, der Klagsforderung mehrerer Gegenforderungen kompensando entgegenzuhalten. Welche davon zur Tilgung herangezogen wird, hat das Gericht zumindest in den Gründen seiner Entscheidung klarzustellen. Das hat auch zu gelten, wenn über den Nichtbestand einer Gegenforderung entschieden wird. Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung ist gem § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO der Rechtskraft bis zur Höhe des Betrags teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll. Die Bestimmung wird in stRsp des OGH dahin ausgelegt, dass über eine prozessuale Aufrechnungseinrede immer nur dann und so weit entschieden werden kann, als die Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt wird. Lediglich in diesem Umfang begründet die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung in einem Folgeprozess das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Sie steht somit einer Klage über den darüber hinausgehenden Rest der Gegenforderung nicht entgegen. Insoweit kommt die Wirkung der Entscheidung über die im Vorprozess eingewendete Gegenforderung jener über eine Teilklage gleich.
 
Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts im Vorprozess ergibt sich, dass die Hälfte der dort kompensando eingewendeten Sachschäden von insgesamt 2.900 EUR, daher 1.450 EUR, zur Tilgung der mit insgesamt 1.815 EUR als zu Recht bestehend erkannten Klagsforderung herangezogen wurden. In Höhe von weiteren 1.450 EUR wurde die Forderung des nunmehrigen Klägers für Sachschäden als nicht zu Recht bestehend beurteilt. Sachschäden des Klägers sind aber nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Allerdings zog das Berufungsgericht im Vorprozess im Umfang des verbleibenden Teils der Klagsforderung von 365 EUR die dort ebenfalls eingewendete Schmerzengeldforderung des Klägers (iHv insgesamt 35.000 EUR) zur Tilgung heran. In diesem Umfang wurde daher auch über das Schmerzengeldbegehren rechtskräftig stattgebend entschieden.
 
Einer neuerlichen Einklagung dieses Teils des Schmerzengeldanspruchs steht daher im vorliegenden Verfahren gegenüber der zweitbeklagten Partei das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Dieser Nichtigkeitsgrund ist aus Anlass der Revision von Amts wegen wahrzunehmen. Insoweit sind die Urteile der Vorinstanzen einschließlich des ihnen vorangegangenen Verfahrens aufzuheben. Die Klage ist in diesem Umfang zurückzuweisen.
 
Der Revisionswerber macht geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht eine Bindung an das Urteil des Vorprozesses angenommen und daher unrichtig kein Beweisverfahren zum Unfallhergang abgeführt.
 
Die Bindungswirkung einer Entscheidung ist ebenso wie die Einmaligkeitswirkung ein Aspekt der materiellen Rechtskraft. Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber anstelle der Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher liegt vor, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt. Präjudizialität ist dann gegeben, wenn der im Vorprozess als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet. Die Rechtskraft eines früheren Urteils steht daher der selbständigen Prüfung eines aus demselben Sachverhalt erhobenen neuen Anspruchs – ausgenommen der Fall, dass über ein entsprechendes Feststellungsbegehren entschieden wurde – nicht entgegen. Sie hindert auch nicht die neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage bei Erhebung eines weiteren Anspruchs aus einem Verkehrsunfall. Aus der Formulierung des § 411 Abs 1 Satz 1 ZPO wird zu Recht abgeleitet, dass eine Teileinklagung auch tatsächlich nur den geltend gemachten Anspruchsteil erfasst und die sich idR auf den Gesamtanspruch beziehende Bejahung oder Feststellung seines Bestehens in den Entscheidungsgründen einer dieser Beurteilung widersprechenden neuen Klage, mit der der Restbetrag eingeklagt wird, nicht entgegensteht. Auch die in den Entscheidungsgründen enthaltene Beurteilung der Mitverschuldensquote ist als bloße Vorfrage eines Leistungsbegehrens nicht von der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils umfasst.
 
Gem § 28 KHVG wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung. Sie kommt nicht nur bei einer erfolglosen klageweisen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs zum Tragen, sondern auch in jenen Fällen, in denen einem beklagten Geschädigten durch eine Entscheidung über das Nichtbestehen einer eingewendeten Gegenforderung ein Schadenersatzanspruch rechtskräftig aberkannt wurde. Dies bedeutet, dass der solcherart rechtskräftig aberkannte Anspruch auch gegen einen am Vorprozess nicht beteiligten (Mit-)Versicherten oder Versicherer nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden kann. Im Übrigen tritt aber durch § 28 KHVG an den oben dargelegten Grundsätzen keine Änderung ein.
 
Abgesehen von dem zurückgewiesenen Teil des Schmerzengeldbegehrens sind daher die im gegenständlichen Verfahren erhobenen Ansprüche des Klägers selbständig zu beurteilen. Eine Bindungswirkung an das Leistungsurteil des Vorprozesses besteht dabei nicht. Die Frage des Mitverschuldens des Klägers ist somit neuerlich zu prüfen. Der Umstand, dass der Entscheidung über die Leistungsbegehren und die Gegenforderungen im Vorprozess eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 zugrunde gelegt wurde, ist dafür ohne Bedeutung.
 
 

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