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Zivilrecht

OGH: § 9 Abs 5 AHG iZm Transportbegleitung durch ein „ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan“ (hier: Einzelunternehmer) – unmittelbare Inanspruchnahme des Einzelunternehmers?

Liegt Hoheitshandeln vor, kommt eine Geltendmachung von Ansprüchen nach allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts im Allgemeinen nicht in Betracht; dass der hoheitlichen Tätigkeit ein (wohl privatrechtlicher) Auftrag einer Person des Privatrechts vorangeht und für die Leistung ein Entgelt zu entrichten ist, schließt die Anwendung des AHG nicht aus; ganz grundsätzlich geht das auf Art 23 B-VG beruhende AHG den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in seiner Gesamtheit vor; darauf gestützte Ansprüche scheiden aus, es sei denn, es läge eine spezielle gesetzliche Haftungsbestimmung oder eine Haftung aufgrund einer weitergehenden vertraglichen Verpflichtung vor; die immunisierende Wirkung des § 9 Abs 5 AHG bezieht sich nämlich nicht auf neben der hoheitlichen Aufgabenerfüllung bestehende vertragliche Pflichten

26. 05. 2020
Gesetze:   § 9 AHG, § 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 97 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Zulässigkeit des Rechtswegs, Organ, hoheitliche Aufgabenerfüllung, Einzelunternehmer, Transportbegleitung durch ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan

 
GZ 1 Ob 4/20z, 26.02.2020
 
OGH: In Abkehr von älterer Rsp judiziert der Fachsenat seit der Entscheidung zu 1 Ob 176/08a, dass auch für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden – ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe – der Rechtsweg gem § 9 Abs 5 AHG unzulässig ist.
 
Gegen diese Rechtsprechungsänderung wendet sich die klagende Partei mit dem vom Rekursgericht in seinem Zulassungsausspruch genannten Argument sowie dem Hinweis, dass der Geschädigte nach der aufgegebenen Rechtsprechungslinie das Wahlrecht gehabt habe, einen hoheitlichen Schädiger (unmittelbar) in Anspruch zu nehmen, wenn mit diesem eine vertragliche Beziehung bestanden habe.
 
Dabei übersieht die Revisionswerberin grundlegend, dass die seinerzeitige (aufgegebene) Rsp des OGH auf der Annahme beruhte, als Organe iSd § 1 Abs 2 AHG kämen nur natürliche Personen in Betracht und der Anwendungsbereich des § 9 Abs 5 AHG sei auf diese beschränkt. Daher wurde es als nicht ausgeschlossen erachtet, vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den als juristische Person des Privatrechts organisierten beliehenen Unternehmer geltend zu machen, der „kein Organ eines Rechtsträgers iSd § 1 Abs 2 AHG ist“.
 
Die mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich angeordnete Transportbegleitung wurde aber nicht von einer juristischen Person des Privatrechts, sondern vom Beklagten als Einzelunternehmer erbracht. Die Frage, ob eine juristische Person des Zivilrechts als Organ iSd § 9 Abs 5 AHG in Anspruch genommen wird, stellt sich im vorliegenden Fall daher gar nicht. Die von der klagenden Partei kritisierte Judikaturwende ist für die Frage nach der Organstellung des belangten Einzelunternehmers damit ohne jede Bedeutung, sodass sich ein Eingehen auf ihre Argumentation dazu schon aus diesem Grund erübrigt.
 
Entscheidend für das Vorliegen einer Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 AHG ist, dass eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist. In einem solchen Fall sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Ein Organverhalten durch Unterlassung ist rechtswidrig, wenn und soweit eine Handlungspflicht bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schaden verhindert hätte. Mit der Bestellung zum Organ der Straßenaufsicht gem § 97 StVO werden dem Betroffenen hoheitliche Befugnisse übertragen, weil er unter den Voraussetzungen der Abs 4 und 5a leg cit Anordnungen und Aufforderungen betreffend die Benützung der Straße erteilen kann. Der Fachsenat hat daher bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Durchführung einer Transportbegleitung hoheitlich gehandelt wird, wenn ein Schwertransport durch den Landeshauptmann bewilligt und dabei eine Transportbegleitung durch ein „ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan“ angeordnet wird. Davon geht erkennbar auch die Revisionswerberin aus, wenn sie sinngemäß geltend macht, den Beklagten als Organ der Straßenaufsicht habe die Verpflichtung getroffen, die Durchfahrtshöhen von Brücken auf Autostraßen und Autobahnen zu prüfen, und dabei auf die „diesbezüglichen gesetzlichen und mit Bescheid aufgetragenen Verpflichtungen“ verweist. Der Sache nach behauptet sie damit, der Beklagte habe als Organ der Straßenaufsicht eine von Amts wegen zu treffende Maßnahme schuldhaft nicht gesetzt.
 
Liegt Hoheitshandeln vor, kommt eine Geltendmachung von Ansprüchen nach allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts im Allgemeinen nicht in Betracht. Dass der hoheitlichen Tätigkeit ein (wohl privatrechtlicher) Auftrag einer Person des Privatrechts vorangeht und für die Leistung ein Entgelt zu entrichten ist, schließt die Anwendung des AHG nicht aus. Ganz grundsätzlich geht das auf Art 23 B-VG beruhende AHG den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in seiner Gesamtheit vor. Darauf gestützte Ansprüche scheiden aus, es sei denn, es läge eine spezielle gesetzliche Haftungsbestimmung oder eine Haftung aufgrund einer weitergehenden vertraglichen Verpflichtung vor. Die immunisierende Wirkung des § 9 Abs 5 AHG bezieht sich nämlich nicht auf neben der hoheitlichen Aufgabenerfüllung bestehende vertragliche Pflichten.
 
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es in erster Linie auf die in der Klage enthaltenen Tatsachenbehauptungen an. Entscheidend bleibt stets die Natur des erhobenen Anspruchs, die sich maßgeblich nach dem geltend gemachten Rechtsgrund richtet. Bereits das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen der klagenden Partei eine vertragliche Übernahme von Pflichten durch den Beklagten, die über die mit den zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben verbundenen Verhaltensweisen hinausgehen, nicht zu entnehmen ist, was als Ergebnis einer im Einzelfall unbedenklichen Auslegung nicht zu beanstanden ist. Auch im festgestellten Sachverhalt findet sich dafür kein Anhaltspunkt. Danach erschöpfte sich der Kontakt zwischen der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei und dem Beklagten in der Anfrage zur Durchführung der Transportbegleitung und der kommentarlosen Übermittlung des Bescheids vom 19. 5. 2017. Letztlich baut auch die Argumentation der klagenden Partei in ihrem Rechtsmittel darauf auf, dass der Beklagte zur Vornahme der aus ihrer Sicht gebotenen Handlungen aufgrund des Gesetzes verpflichtet gewesen wäre, und zielt damit ganz offensichtlich auf dessen Aufgaben als Organ der Straßenaufsicht iSd § 97 StVO ab. Inwieweit dem Beklagten „bescheidmäßig Pflichten aufgetragen“ worden sein sollen, muss schon deshalb unklar bleiben, weil Adressat des Bewilligungsbescheids die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei war, die sich nach dessen unstrittigen Inhalt als Transportverantwortliche vor Antritt der Fahrt auch zu vergewissern hatte, ob die Transportroute für deren Durchführung auch tatsächlich geeignet ist; dass der Beklagte darin der Versicherungsnehmerin selbst auferlegte Pflichten – zusätzlich zu den ihn als „Transportbegleiter“ ohnedies treffenden – vertraglich übernommen hätte, macht die klagende Partei nicht geltend.
 
Vor diesem Hintergrund sind die Behauptungen der Revisionswerberin, der Beklagte hafte wegen einer Verletzung von nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nachvollziehbar und können eine persönliche Haftung des Beklagten aus Vertrag nicht begründen. Für die aus seiner Tätigkeit als Organ der Straßenaufsicht abgeleiteten Ansprüche ist gem § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig. Ohne Einfluss ist in diesem Zusammenhang, ob der behauptete Anspruch auch inhaltlich berechtigt ist. Überlegungen, wie sie die Klägerin zum Schutzzweck von Normen des KFG oder der StVO anstrengt, um darzulegen, dass ihr aus Amtshaftung kein Ersatz zustehe, und eine unmittelbare Inanspruchnahme des Beklagten zu begründen, können daher dahin stehen. Sie sind für die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs ohne Bedeutung und begründen damit auch keine erhebliche Rechtsfrage.
 

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