Die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO stellt eine Tätigkeit im Rahmen der "Gerichtspolizei im engeren Sinn" dar, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist; soweit das Vollzugshandeln der gem § 382g Abs 3 EO vom Gericht beauftragten Sicherheitsbehörden ihrem Inhalt und Umfang nach in der einstweiligen Verfügung Deckung findet und somit dem Gericht zuzurechnen ist, wird dem Gegner der gefährdeten Partei durch die Möglichkeit einer Vollzugsbeschwerde iSd § 68 EO der nötige Rechtsschutz gewährt; unabhängig davon sind außerhalb des zeitlichen, örtlichen und bezogen auf die Person der gefährdeten Partei beschränkten Geltungsbereichs einer gem § 382g EO erlassenen einstweiligen Verfügung, mit deren Vollzug das Gericht gem § 382g Abs 3 EO die Sicherheitsbehörden betraut hat, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem § 38 Abs 5 SPG bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen zur Wegweisung berechtigt; soweit der Revisionswerber ausschließlich darauf Bezug nimmt, dass ihm zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 5. April 2015 die einstweilige Verfügung des BG P noch nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und deren Vollzug nur auf Ersuchen von Dr. A P zulässig gewesen wäre, ein solches Ersuchen jedoch nicht vorgelegen sei, macht er lediglich Gesetzwidrigkeiten des Vollzugs der einstweiligen Verfügung geltend, die keiner Überschreitung der einstweiligen Verfügung iSe Exzesses gleichkommen, sondern vielmehr von deren Inhalt und Umfang gedeckt sind; das insofern auf den Vollzug der einstweiligen Verfügung des BG P gestützte Organhandeln der Polizeibeamten ist demnach dem Gericht zuzurechnen und stellt keine vor dem VwG mittels Maßnahmenbeschwerde selbständig bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar
GZ Ra 2018/01/0402, 13.02.2020
VwGH: Nach stRsp des VwGH handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Soweit sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die Amtshandlung der Beamten der Polizeiinspektion P als Handeln im Vollzug der einstweiligen Verfügung des BG P richtet, ist auf folgende Rsp des VwGH hinzuweisen:
Die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO stellt - anders als der Bf vermeint - eine Tätigkeit im Rahmen der "Gerichtspolizei im engeren Sinn" dar, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist; die zu setzenden Akte sind als solche "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte" zu qualifizieren. Diese Hilfstätigkeiten haben ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl und sind seine Vollstreckung, ohne dass dabei den Sicherheitsorganen ein Konkretisierungsraum zukommt. Diese Zuordnung gilt so lange, als sich diese Handlungen im Ermächtigungsrahmen bewegen, der durch den richterlichen Befehl abgesteckt wird. Dies gilt deshalb, weil in diesen Fällen die Verwaltungsorgane den zu setzenden Akt ohne persönlichen Entscheidungsspielraum durchzuführen haben.
Soweit das Vollzugshandeln der gem § 382g Abs 3 EO vom Gericht beauftragten Sicherheitsbehörden ihrem Inhalt und Umfang nach in der einstweiligen Verfügung Deckung findet und somit dem Gericht zuzurechnen ist, wird dem Gegner der gefährdeten Partei durch die Möglichkeit einer Vollzugsbeschwerde iSd § 68 EO der nötige Rechtsschutz gewährt.
Unabhängig davon sind außerhalb des zeitlichen, örtlichen und bezogen auf die Person der gefährdeten Partei beschränkten Geltungsbereichs einer gem § 382g EO erlassenen einstweiligen Verfügung, mit deren Vollzug das Gericht gem § 382g Abs 3 EO die Sicherheitsbehörden betraut hat, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem § 38 Abs 5 SPG bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen zur Wegweisung berechtigt. Soweit der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen betreffend der behaupteten Rechtsverletzung ausschließlich darauf Bezug nimmt, dass ihm zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 5. April 2015 die einstweilige Verfügung des BG P noch nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und deren Vollzug nur auf Ersuchen von Dr. A P zulässig gewesen wäre, ein solches Ersuchen jedoch nicht vorgelegen sei, macht er lediglich Gesetzwidrigkeiten des Vollzugs der einstweiligen Verfügung geltend, die keiner Überschreitung der einstweiligen Verfügung iSe Exzesses gleichkommen, sondern vielmehr von deren Inhalt und Umfang gedeckt sind. Das insofern auf den Vollzug der einstweiligen Verfügung des BG P gestützte Organhandeln der Polizeibeamten ist demnach dem Gericht zuzurechnen und stellt keine vor dem VwG mittels Maßnahmenbeschwerde selbständig bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.