Gem § 35 Abs 7 VwGVG ist Aufwandersatz für die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur auf Antrag der Partei zu leisten; indem das VwG den Revisionswerber zum Aufwandersatz gegenüber der gem § 35 Abs 3 VwGVG obsiegenden Behörde verpflichtete, obwohl diese nach den vorgelegten Akten keinen Aufwandersatz beantragt hatte, war es zum Ausspruch von Aufwandersatz des Revisionswerbers gegenüber der belBeh nicht berechtigt.
GZ Ra 2018/01/0402, 13.02.2020
VwGH: Gem § 35 Abs 7 VwGVG ist Aufwandersatz für die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur auf Antrag der Partei zu leisten. Indem das VwG den Revisionswerber zum Aufwandersatz gegenüber der gem § 35 Abs 3 VwGVG obsiegenden Behörde verpflichtete, obwohl diese nach den vorgelegten Akten keinen Aufwandersatz beantragt hatte, war es zum Ausspruch von Aufwandersatz des Revisionswerbers gegenüber der belBeh nicht berechtigt.
Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der Verpflichtung des Revisionswerbers zum Aufwandersatz gegenüber der belBeh wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG - in einem gem § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.