Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des VwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem VwGH zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG
GZ Ra 2019/01/0446, 03.03.2020
VwGH: Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des VwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem VwGH zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG.