Steht der Behörde ein Zeitraum von maximal acht Werktagen zur Verfügung, um ein Schriftstück innerhalb der offenen Frist an die zuständige Behörde weiterzuleiten, kann schon angesichts des der Behörde zuzugestehenden Zeitraumes für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe jedenfalls nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" gesprochen werden; die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung geht daher zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat
GZ Ra 2020/02/0044, 09.03.2020
VwGH: Das Risiko einer durch eine an eine unzuständige Behörde erfolgte Eingabe zustande kommenden Fristversäumung trifft die Partei. Die in § 6 AVG normierte Pflicht der unzuständigen Stelle zur Weiterleitung von Schriftstücken an die zuständige Stelle darf nach der Rsp des VwGH nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Wurde die Partei durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres irrtümlich bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Anbringens gehindert, die Frist einzuhalten, stellt das für die Fristversäumung letztlich kausale Fehlverhalten der betreffenden Stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Diesfalls trifft den Antragsteller an der Versäumung der Frist kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt aber nur dann vor, wenn die Partei durch ein im Nachhinein bekannt gewordenes "krasses Fehlverhalten" der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert wurde.
Steht der Behörde ein Zeitraum von maximal acht Werktagen zur Verfügung, um ein Schriftstück innerhalb der offenen Frist an die zuständige Behörde weiterzuleiten, kann schon angesichts des der Behörde zuzugestehenden Zeitraumes für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe jedenfalls nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" iSd dargestellten Jud gesprochen werden. Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung geht daher zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat.
Im vorliegenden Fall wären dem VwG unter Berücksichtigung der angeführten Feiertage und der Wochenenden sechs Werktage zur Weiterleitung der Beschwerde zur Verfügung gestanden. Tatsächlich wurde die Beschwerde vom VwG im Wege der amtsinternen Poststelle des Landesdienstleistungszentrums innerhalb von sieben Werktagen an die zuständige Behörde weitergeleitet.
ISd dargestellten Rsp kann daher weder von einer "extremen Verzögerung" noch von einem "krassen Fehlverhalten" gesprochen werden. Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung geht daher zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat.