Das eigene Vorbringen des Pfandgläubigers, nicht mehr über lückenlose Kontounterlagen zu verfügen, ist abstrakt geeignet, die von ihm zur Bescheinigung seiner Forderung vorgelegte Kontoaufstellung zu „entwerten“
GZ 3 Ob 2/20t, 26.02.2020
OGH: Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind gem § 210 EO durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. Damit soll dem Verpflichteten und den nachrangigen Pfandgläubigern die Prüfung der Frage ermöglicht werden, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob auch alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind.
Zum Nachweis einer durch eine Höchstbetragshypothek besicherten Kreditforderung ist, sofern der Pfandgläubiger nicht iSd § 211 Abs 5 EO über eine vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebene Saldomitteilung verfügt, die Vorlage einer (wenngleich nachträglich angefertigten) Aufstellung (eines Computerausdrucks) über die Kontobewegungen samt Kredit- und Pfandbestellungsvertrag erforderlich. Belege über die dem Schuldner gezahlten Beträge und die zur Tilgung der Schuld geleisteten Zahlungen müssen hingegen nicht vorgelegt werden, weil der Nachweis der Tilgungszahlungen jedenfalls Sache des Schuldners ist. Die bloße Vorlage einer Saldenbestätigung, aus der sich zwar der beanspruchte Zinsfuß, nicht aber auch ergibt, in welcher Höhe der Kredit zugezählt bzw ausgenützt wurde und ob Tilgungszahlungen erfolgten, reicht allerdings nicht aus.
Hier hat der Betreibende in der Meistbotsverteilungstagsatzung zugestanden, nicht mehr über lückenlose Kontounterlagen zu verfügen. Dieses Vorbringen, das mit der in der zuletzt vorgelegten Kontoabschrift enthaltenen Erklärung, darin seien sämtliche Kontobewegungen enthalten, nicht in Einklang zu bringen ist, ist abstrakt geeignet, die vom Pfandgläubiger zur Bescheinigung seiner angemeldeten Forderung vorgelegte Urkunde (Kontoabschrift) zu „entwerten“, was bereits im Meistbotsverteilungsverfahren und nicht erst im Verfahren über den Widerspruch des Verpflichteten zu berücksichtigen wäre.