Der rechtsgestaltende Einstellungsbeschluss nach § 39 Abs 1 Z 6 EO wird bereits mit seiner Zustellung wirksam und rechtskräftig
GZ 3 Ob 240/19v, 26.02.2020
OGH: Einwendungen gegen den Anspruch können nach § 35 Abs 1 EO nur „im Zuge des Exekutionsverfahrens“ erhoben werden, also in der Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung der Exekution. Wird die bei Einbringung der Oppositionsklage zunächst anhängig gewesene Exekution in der Folge beendet oder eingestellt oder wird die Exekutionsbewilligung durch die Rechtsmittelinstanzen beseitigt, so ist die Klage (bei Einstellung erst nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses) wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abzuweisen, sofern die oppositionsklagende Partei das Klagebegehren nicht auf Kosten eingeschränkt hat. Das gilt auch für den hier begehrten Ausspruch des Erlöschens von Unterhaltsansprüchen, der nicht erfolgen kann, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung beendet ist. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung erster Instanz. Das gilt auch für die Impugnationsklage.
Weder der Oppositionskläger als Verpflichteter, in dessen ausschließlichem Interesse die Einstellung liegt, noch der Beklagte als Betreibender wird durch die Einstellung gem § 39 Abs 1 Z 6 EO beschwert. Letzteres wird schon durch § 39 Abs 2 letzter Satz EO bestätigt, der vorsieht, dass im Fall der Einstellung nach Z 6 sogar die Zustellung des Einstellungsbeschlusses an den Antragsteller unterbleiben kann. Somit wird der rechtsgestaltende Einstellungsbeschluss bereits mit seiner Zustellung wirksam und rechtskräftig, kann doch deren Eintritt durch die Ergreifung eines - etwa auch mangels Beschwer - unzulässigen Rechtsmittels nicht aufgeschoben werden. Eine wirksam vorgenommene Prozesshandlung - hier der Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 6 EO - ist auch unwiderruflich, sofern sie bereits zum Gegenstand einer Entscheidung gemacht wurde. Aus diesem Grund ist auch die Möglichkeit einer Zurückziehung des Einstellungsantrags durch den Betreibenden nach der Beschlussfassung auszuschließen.