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Wirtschaftsrecht

OGH: Unterlassungsanspruch nach § 14 UWG

Als bloß Dritte haftet eine Gesellschaft auch dann, wenn sie den Wettbewerbsverstoß des unmittelbaren Täters durch ihr Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat; die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem dem Organ zugewiesenen Wirkungsbereich bestehen muss

19. 05. 2020
Gesetze:   § 14 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Anspruch auf Unterlassung, Störer, Dritte, Gesellschaft, Zurechnung

 
GZ 4 Ob 34/20h, 30.03.2020
 
OGH: Der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Störer, somit gegen denjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Juristische Personen können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe (nur) aufgrund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. Als bloß Dritte haftet eine Gesellschaft auch dann, wenn sie den Wettbewerbsverstoß des unmittelbaren Täters durch ihr Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat. Die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem dem Organ zugewiesenen Wirkungsbereich bestehen muss.
 
Wenn die Vorinstanzen den Umstand, dass einer der (drei) Geschäftsführer der C***** GmbH auch einer der (beiden) Geschäftsführer der Beklagten ist, noch nicht als ausreichende Grundlage für einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gesehen haben, hält sich das im Rahmen der aufgezeigten Rsp. Abgesehen davon, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptet hat, dass dieser Geschäftsführer die Werbung initiiert oder von ihr Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, inwieweit dessen (allfälliges) Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem bei der Beklagten ihm zugewiesenen Wirkungsbereich bestand.
 
 

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