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Strafrecht

OGH: § 249 Abs 1 StPO – direkte Befragung von Zeugen durch Beteiligte

§ 249 Abs 1 StPO ist nicht dahin zu verstehen, dass „den Parteien bzw Beteiligten“ zwecks (direkter) Befragung von Zeugen nur „ausnahmsweise“ das Wort zu erteilen ist

19. 05. 2020
Gesetze:   § 249 StPO
Schlagworte: Direkte Befragung von Zeugen durch Parteien / Beteiligte

 
GZ 14 Os 134/19s, 25.02.2020
 
OGH: § 249 Abs 1 StPO ist nicht dahin zu verstehen, dass „den Parteien bzw Beteiligten“ zwecks (direkter) Befragung von Zeugen nur „ausnahmsweise“ das Wort zu erteilen ist.
 
 

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