§ 249 Abs 1 StPO ist nicht dahin zu verstehen, dass „den Parteien bzw Beteiligten“ zwecks (direkter) Befragung von Zeugen nur „ausnahmsweise“ das Wort zu erteilen ist
GZ 14 Os 134/19s, 25.02.2020
OGH: § 249 Abs 1 StPO ist nicht dahin zu verstehen, dass „den Parteien bzw Beteiligten“ zwecks (direkter) Befragung von Zeugen nur „ausnahmsweise“ das Wort zu erteilen ist.