Die Vorinstanzen haben für die Ermittlung der durchschnittlichen Studiendauer zutreffend auf das arithmetische Mittel und nicht auf den – aus der vom Erstgericht eingeholten Auskunft der Universität Wien ebenfalls hervorgehenden – Medianwert abgestellt; beim Medianwert handelt es sich nämlich gerade nicht um den nach der Rsp relevanten Durchschnittswert (also das arithmetische Mittel der Studiendauer), sondern er sagt als numerischer Wert lediglich aus, dass 50 % der Absolventen kürzer und 50 % länger für den Abschluss dieses Studiums benötigt haben, sodass nicht die hier interessierende Studiendauer aller Absolventen in dessen Ermittlung einfließt
GZ 3 Ob 181/19t, 26.02.2020
OGH: Nach stRsp hat ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was idR zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Die durchschnittliche Gesamtstudiendauer der betreffenden Studienrichtung bildet die Grenze für eine unzumutbare Belastung des Unterhaltspflichtigen.
Die Vorinstanzen haben für die Ermittlung der durchschnittlichen Studiendauer zutreffend auf das arithmetische Mittel und nicht auf den – aus der vom Erstgericht eingeholten Auskunft der Universität Wien ebenfalls hervorgehenden – Medianwert abgestellt. Beim Medianwert handelt es sich nämlich gerade nicht um den nach der Rsp relevanten Durchschnittswert (also das arithmetische Mittel der Studiendauer), sondern er sagt als numerischer Wert lediglich aus, dass 50 % der Absolventen kürzer und 50 % länger für den Abschluss dieses Studiums benötigt haben, sodass nicht die hier interessierende Studiendauer aller Absolventen in dessen Ermittlung einfließt.
Die Kontrolle, ob ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, hat bei – wie hier – fehlender Gliederung in Studienabschnitte durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen zu erfolgen. Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist ein zielstrebiger Studienerfolg nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen. Auch Anpassungs- und Umstellungsschwierigkeiten beim Beginn eines Universitätsstudiums sind angemessen zu berücksichtigen.
An dieser Rsp haben sich die Vorinstanzen orientiert. Die aufgrund der Feststellungen bejahte Zielstrebigkeit ist nicht korrekturbedürftig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, wie sich aus der vom Antragsgegner selbst mit seinem Revisionsrekurs vorgelegten Bestätigung der Universität Wien vom 26. März 2019 ergibt, im Sommersemester 2018 insgesamt 26 ECTS erreicht und damit – nach dem ersten Semester (Sommersemester 2016) mit nur 9 ECTS – in den daran anschließenden vier Semestern (Wintersemester 2016/17 bis einschließlich Sommersemester 2018) insgesamt 85 ECTS erzielt hat. Damit hat er aber in diesem Zeitraum im Schnitt mehr als jene 20 ECTS pro Semester erreicht, die für die Absolvierung des Studiums innerhalb der durchschnittlichen Dauer von neun Semestern erforderlich sind. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann daher – für den relevanten Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses durch das Erstgericht – nicht gesagt werden, dass der Antragsteller die durchschnittliche Studiendauer von neun Semestern jedenfalls überschreiten werde.