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Zivilrecht

OGH: Zur Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG iZm Aneinanderreihen befristeter Mietverträge und mehrerer Mitmieter

Die Beurteilung des Rekursgerichts zur Verlängerung der Präklusivfrist auch in einem Fall, in dem nur ein Mitmieter Vertragspartner des zweiten befristeten Mietvertrags wird, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp zu Sinn und Zweck der Bestimmung des § 16 Abs 8 Satz 3 MRG

19. 05. 2020
Gesetze:   § 16 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses, Präklusionsfrist, Aneinanderreihen befristeter Mietverträge, mehrere Mitmieter

 
GZ 5 Ob 4/20d, 20.02.2020
 
OGH: Die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG läuft auch im Fall des Aneinanderreihens zulässig befristeter Mietverträge so lange nicht ab, als nicht sechs Monate nach der zusammengerechnet vereinbarten Befristungszeit abgelaufen sind oder aber ein unbefristetes Mietverhältnis geschlossen wird. Erst nach endgültiger Beendigung des Mietverhältnisses oder Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag steht der Mieter nicht mehr unter dem Druck, bei Geltendmachung seiner im MRG normierten Rechte eine Verlängerung seines Bestandverhältnisses zu gefährden. Der vom Gesetzgeber intendierte Mieterschutz kommt auch dann zum Tragen, wenn – wie hier – befristete Mietverträge mit Personen geschlossen werden, die schon Mitmieter eines wirksam befristeten Mietvertrags waren. Ein mit mehr als einem Hauptmieter geschlossener Mietvertrag begründet ein einheitliches Mietverhältnis mit allen Mitmietern. Die Rsp lässt die Feststellung des zulässigen Mietzinses deshalb nur gegenüber allen Mitmietern zu. § 16 Abs 8 MRG gilt dem Schutz jedes Mieters und damit jedes einzelnen Mitmieters. Die Drucksituation des in der Wohnung verbleibenden Mitmieters wird nicht dadurch beseitigt, dass der andere das befristete Mietverhältnis nicht fortsetzt. Die Beurteilung des Rekursgerichts zur Verlängerung der Präklusivfrist auch in einem Fall, in dem nur ein Mitmieter Vertragspartner des zweiten befristeten Mietvertrags wird, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp zu Sinn und Zweck der Bestimmung des § 16 Abs 8 Satz 3 MRG.
 
 

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