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Zivilrecht

OGH: Miteigentum – gerichtliche Benützungsregelung

Eine gerichtlich angeordnete Benützungsregelung ist denknotwendig mit einer Änderung der bisherigen Nutzung verbunden, bedürfte es doch ansonsten gar keiner Entscheidung durch das Gericht; die Beurteilung durch beide Vorinstanzen, es komme durch die (geplante) Errichtung von drei Wohnhäusern nicht zu einem übermäßigen Gebrauch/Belastung des im gemeinsamen Eigentums stehenden Weggrundstücks oder der in Alleineigentum stehenden Liegenschaft (samt Wohnhaus) der Antragsgegnerin, die den gemeinsamen Weg bisher als „ihren“ Parkplatz benutzt hat (und ihn auch weiterhin so nutzen möchte), ist unbedenklich; die gegenteilige Annahme führte im Ergebnis zum Ausschluss der Erstantragstellerin vom Gebrauch der widmungsgemäßen Nutzung ihrer Grundstücke, die über die gemeinsame Weganlage zu erreichen sind und zu denen schon im Zeitpunkt der Begründung des Miteigentums am Weg auch eine Bauparzelle gehörte

19. 05. 2020
Gesetze:   §§ 825 ff ABGB
Schlagworte: Miteigentumssrecht, gerichtliche Benützungsregelung, Weggrundstück

 
GZ 1 Ob 21/20z, 26.02.2020
 
OGH: Die gerichtliche Benützungsregelung ist das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Es handelt sich dabei um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung.
 
Die „steigende Anzahl von Fahrzeugen“ und „Bodenknappheit“ „in der heutigen Zeit“ kann angesichts der Abhängigkeit einer solchen Ermessensentscheidung von den individuellen Bedürfnissen der Miteigentümer und den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten (so etwa der Lage, Größe und Widmungsart der betroffenen Liegenschaften [hier der im Alleineigentums der Parteien stehenden Liegenschaften und dem realrechtlich damit verbundenen Weggrundstück]) die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen. Ermessensentscheidungen kommt nämlich grundsätzlich – außer die Vorinstanzen hätten den ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
 
Eine Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums kann die Antragsgegnerin in ihrem Rechtsmittel nicht aufzeigen.
 
Die von ihr angeführte E 1 Ob 145/12y betraf ein Verfahren über die Einräumung eines Notwegs, der dem Antragsteller deswegen verweigert wurde, weil er Miteigentümer anderer Weggrundstücke gewesen war und der OGH die Erwirkung einer richterlichen Benützungsregelung zur Zufahrt (auch) auf das notleidende Grundstück als „realistisch“ ansah. Die Behauptung, der erste Senat habe damals ausgeführt, dass „nur“ die Errichtung eines Einfamilienhauses und dessen Verkauf „nicht zur übermäßigen Belastung der anderen Miteigentümer führen dürfte“ (iSe Obergrenze) ist unrichtig. Ein Widerspruch zur „Judikatur des OGH“ liegt damit nicht vor.
 
Eine gerichtlich angeordnete Benützungsregelung ist denknotwendig mit einer Änderung der bisherigen Nutzung verbunden, bedürfte es doch ansonsten gar keiner Entscheidung durch das Gericht. Die Beurteilung durch beide Vorinstanzen, es komme durch die (geplante) Errichtung von drei Wohnhäusern nicht zu einem übermäßigen Gebrauch/Belastung des im gemeinsamen Eigentums stehenden Weggrundstücks oder der in Alleineigentum stehenden Liegenschaft (samt Wohnhaus) der Antragsgegnerin, die den gemeinsamen Weg bisher als „ihren“ Parkplatz benutzt hat (und ihn auch weiterhin so nutzen möchte), ist unbedenklich. Die gegenteilige Annahme führte im Ergebnis zum Ausschluss der Erstantragstellerin vom Gebrauch der widmungsgemäßen Nutzung ihrer Grundstücke, die über die gemeinsame Weganlage zu erreichen sind und zu denen – wie vom Erstgericht, wenn auch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, festgestellt wurde – schon im Zeitpunkt der Begründung des Miteigentums am Weg auch eine Bauparzelle gehörte.
 
Daran vermag auch der Umstand nicht zu ändern, dass die Antragsgegnerin Hälfteeigentümerin des Wegs ist, während die Erstantragstellerin aber nur zu 3/10 Anteilen Eigentümerin des Wegs ist. Wie bereits dargestellt, hängt das Ergebnis der Interessenabwägung (nicht bloß von der Größe der Anteile sondern) auch von den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Miteigentümer ab.
 
 

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