Das EU-Recht steht einer Verjährung des Anspruchs auf die Vergütungszinsen binnen 3 Jahren nicht entgegen, wenn dies die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des VN nicht beeinträchtigt
GZ 7 Ob 10/20a, 24.04.2020
OGH: Der EuGH sieht den Zweck des Rücktrittsrechts nach den EU-RL darin, dass dem Verbraucher im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung steht und dieser, um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, im Besitz der notwendigen Informationen sein muss, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Im Hinblick auf diesen Informationszweck sind dem VN vor Abschluss des Vertrags mindestens die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts mitzuteilen. Gegen die Verjährung des Anspruchs auf die Vergütungszinsen binnen 3 Jahren besteht kein grundsätzlicher Einwand, weil sie nicht unmittelbar das Rücktrittsrecht des VN berührt. Allerdings hat der EuGH zur Verjährungsfrist nach § 1480 ABGB darauf hingewiesen, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine solche Verjährung des Anspruchs auf Vergütungszinsen geeignet ist, die Wirksamkeit des dem VN unionsrechtlich zuerkannten Rücktrittsrechts zu beeinträchtigen, da Versicherungsverträge rechtlich komplexe Finanzprodukte sind, die je nach anbietendem Versicherer große Unterschiede aufweisen und über einen potenziell sehr langen Zeitraum erhebliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen können. Wenn unter diesen Umständen die Tatsache, dass die für mehr als 3 Jahre fälligen Zinsen verjährt sind, dazu führen sollte, dass der VN sein Rücktrittsrecht nicht ausübt, obwohl der Vertrag seinen Bedürfnissen nicht entspricht, wäre eine solche Verjährung geeignet, das Rücktrittsrecht zu beeinträchtigen, insbesondere wenn der VN nicht richtig über die Bedingungen für den Rücktritt informiert wurde. Bei der Beurteilung der Bedürfnisse des VN ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Vorteile, die der VN aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, bleiben außer Betracht. Ein solcher Rücktritt würde nämlich nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des VN zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren. Nur wenn der Vertrag im konkreten Einzelfall nicht den Bedürfnissen des VN entsprach und er durch die Verjährung am Rücktritt gehindert wurde, ist die 3-jährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden.
Die 3-jährige Verjährungsfrist von Vergütungszinsen beginnt im Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, dh mit der Zahlung der Prämie. Mehr als 3 Jahre rückständige Vergütungszinsen berechnet vom Tag der Klagseinbringung sind verjährt. Werden fällige Zinsen eingeklagt, können mangels gesonderter Vereinbarung Zinseszinsen nicht vor dem Tage der Klagsbehändigung gefordert werden (§ 1000 Abs 2 ABGB).