Die Rsp verneint die Freigebigkeit und damit die Schenkungsabsicht – trotz Fehlens eines Entgelts und einer bereits bestehenden Verpflichtung – auch dann, wenn eine Zuwendung von Vermögenswerten aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird; eine solche Verpflichtung kann daher auch formlos begründet werden
GZ 5 Ob 189/19h, 20.02.2020
OGH: Nach § 1 lit d NotAktsG ist für Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe ein Notariatsakt erforderlich. Wurde die gesetzliche Form nicht eingehalten, entsteht gem § 943 ABGB bloß eine Naturalobligation, also eine Leistungsverbindlichkeit, die zwar nicht einklagbar, wohl aber erfüllbar ist.
Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB). Der Grund der Schenkung (ihre „causa“) liegt nicht im eigennützigen Austausch von Leistungen, sondern in der Freigebigkeit des Schenkenden. Nur wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist, liegt eine unentgeltliche Leistung vor. Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann dabei nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswerts mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist; vielmehr muss auch das – ausdrücklich oder schlüssig erklärte – Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein. Die Schenkungsabsicht ist eine Tatfrage. Dabei reicht es aus, dass der Schenkungswille aus den Umständen des Einzelfalls erschlossen werden kann.
Für die Schenkung ist daher die Schenkungsabsicht begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) Leistung. Die Rsp verneint die Freigebigkeit und damit die Schenkungsabsicht – trotz Fehlens eines Entgelts und einer bereits bestehenden Verpflichtung – auch dann, wenn eine Zuwendung von Vermögenswerten aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird. Eine solche Verpflichtung kann daher auch formlos begründet werden. Die hL kritisiert diese Rsp zwar insofern, als auch die Pflicht- und Anstandsschenkung im Hinblick auf die Bestimmungen der § 784 ABGB, § 939 ABGB, § 3 AnfO, § 29 IO als Schenkung anzusehen sei. Diese Form der Schenkung unterliege freilich besonderen Bestimmungen. So ist auch nach der hL in diesen Fällen die Formpflicht gem § 943 ABGB und § 1 NotAktsG trotz Bejahung des Schenkungscharakters zu verneinen.
Die allgemeinen Begriffe „moralische, sittliche oder Anstandspflicht“ bedürfen einer Auslegung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es grundsätzlich und für die verschiedensten Lebensbereiche auf die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. Gemeint sind Zuwendungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht. Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist (nur) anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers bestand. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit stellen sich dabei idR keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Dem Berufungsgericht ist hier auch keine aus Gründen der Rechtssicherheit auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen. Dessen Rechtsauffassung, bei der zwischen den Streitteilen getroffenen Verwertungsvereinbarung handle es sich um kein Schenkungsversprechen aus Freigebigkeit, sondern – wenn schon nicht um die Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung, so doch jedenfalls – um eine Schenkung aus sittlicher Pflicht, sodass es hierfür auch nicht der Form des Notariatsaktes bedurfte, hält sich im Rahmen der Rsp des OGH. Die von der Beklagten dem hier festgestellten Sachverhalt gegenüber gestellten Entscheidungen beziehen sich nur auf einen der möglichen Anwendungsfälle einer Anstandsschenkung, nämlich jenen, in welchem die „sittliche Pflicht“ wegen des Empfangs von außerordentlichen Beistandsleistungen, die über die gesetzlich geschuldeten weit hinausgehen, angenommen wurde. Als Anstandsschenkung wurde in der Vergangenheit aber etwa auch die Übertragung der von der Schwieger(groß)mutter unentgeltlich erworbenen Liegenschaft an die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder durch die Mutter vor Verlassen der Familie oder die Erfüllung eines in keiner formgültigen letztwilligen Erklärung geäußerten Wunsches des Erblassers anerkannt. Die Annahme einer Anstandspflicht basiert hier auf einer vergleichbaren, in einem aufrechten und harmonierenden Familienverband berechtigten Erwartung der Erfüllung eines über den Tod hinaus zu respektierenden Wunsches der in Bezug auf das Vermögen ursprünglich berechtigten Familienangehörigen. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen bezweckte die in Fortsetzung einer „vorweggenommenen Erbregelung“ getroffene Verwertungsvereinbarung der Streitteile nämlich, den Teil des Familienvermögens, den die Großmutter und die Mutter der Streitteile zunächst der Beklagten allein überlassen haben, im Fall des Todes der Großmutter und Mutter deren Willen entsprechend der Klägerin zu gleichen Teilen zukommen zu lassen.