Aus der Verwendung des Begriffs „Bankgarantie“ alleine ergibt sich nicht eindeutig, dass die Parteien nur eine von einem Kreditinstitut ausgestellte Haftrücklassgarantie als Sicherstellung gelten lassen wollten; auch der Zweck der Abrede gebietet diese Annahme nicht, weil es für den Begünstigten wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied macht, ob Garant ein Kreditinstitut oder ein inländisches Versicherungsunternehmen ist
GZ 8 Ob 142/19v, 27.02.2020
OGH: Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gem den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Bei der Auslegung einer Haftungserklärung ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen.
Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, wobei die Abstraktheit durch Formulierungen wie „auf erstes Abfordern“ oder „ohne Einwendung“ oder „ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses“ besonders betont wird.
Der Sicherungszweck der Bankgarantie ergibt sich regelmäßig aus dem Hinweis auf das Grundgeschäft in ihrer Präambel. Die Präambel stellt hierdurch klar, welche Ansprüche aus welchem Vertrag die Bank garantiert.
Der Zweck einer Bankgarantie, die an Stelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, besteht nicht nur darin, dem Begünstigen eine Sicherheit zu geben. Vielmehr soll der Begünstigte so gestellt werden, als ob er (im gegebenen Zusammenhang) die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte. Der Parteiwille bei Vereinbarung einer Haftrücklassgarantie ist regelmäßig allein darauf gerichtet, dass die Haftrücklassgarantie den Haftrücklass ersetzt, während sonst keine Veränderung der Rechtsposition des Werkbestellers herbeigeführt werden soll.
Auch die Beklagten ziehen nicht in Zweifel, dass die „Sicherstellungsurkunde/Haftungsrücklass“ vom 11. 12. 2014 eine abstrakte – nicht akzessorische – Garantie darstellt. Nach ihrer Ausgestaltung gibt diese (auch als solche bezeichnete) Garantie den Beklagten die Möglichkeit, einen Teil des bereits vollständig gezahlten Werklohns zurückzuerlangen und damit den bei einer reinen Haftrücklassvereinbarung bestehenden Zustand (wieder) herzustellen. Damit erfüllt sie den Sicherungszweck einer Haftrücklassgarantie.
Um die Frage zu beantworten, ob diese Haftrücklassgarantie die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt, auch wenn ein Versicherungsunternehmen Garant ist, bedarf es einer Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags, unter dessen Punkt „2.3. Haftungsrücklass“ die Parteien als Sicherstellung „abstrakte Bankgarantie“ ankreuzten. Es gilt zu klären, wen die Parteien als Garanten zulassen wollten.
Dabei ist davon auszugehen, dass eine reine Wortinterpretation keine völlige Klarheit bringt. Weder der Begriff Bankgarantie noch der Begriff Bank sind legal definiert.
§ 1 Abs 1 BWG definiert den Begriff Kreditinstitut (und nicht Bank). Demnach ist Kreditinstitut, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 BWG oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. § 1 Abs 1 Z 8 BWG vertypt das Garantiegeschäft als Bankgeschäft. Allerdings können nicht nur Kreditinstitute die im Bankgeschäftskatalog genannten Geschäfte betreiben. Das zeigt sich nicht zuletzt an der Regelung des § 3 Abs 3 Z 1 BWG, die Unternehmen der Vertragsversicherung von der Anwendung der Bestimmungen des BWG (mit Ausnahme der § 31 Abs 2, § 38 Abs 4, § 41 Abs 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 75) und der VO (EU) Nr 575/2013 ausnimmt, soweit sie Bankgeschäfte betreiben, die gleichzeitig zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
Die Beklagten haben nun weder behauptet, mit der Klägerin ausdrücklich vereinbart zu haben, dass die Haftrücklassgarantie gerade von einem Kreditinstitut stammen muss, noch lässt sich Derartiges den Feststellungen entnehmen. Aus der Verwendung des Begriffs „Bankgarantie“ alleine ergibt sich nicht eindeutig, dass die Parteien nur eine von einem Kreditinstitut ausgestellte Haftrücklassgarantie als Sicherstellung gelten lassen wollten. Auch der Zweck der Abrede gebietet diese Annahme nicht, weil es für den Begünstigten wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied macht, ob Garant ein Kreditinstitut oder – wie hier – ein inländisches Versicherungsunternehmen ist (Unterschiede wirken sich allenfalls im Deckungsverhältnis aus).
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach § 8 Abs 1 BTVG allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers durch eine ihm eingeräumte Garantie oder eine geeignete Versicherung gesichert werden können. Nach Abs 3 leg cit müssen Garanten Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen, die zur Geschäftsausübung im Inland berechtigt sind, oder inländische Gebietskörperschaften sein. Das BTVG betrachtet damit die wirtschaftliche Kraft bzw Verlässlichkeit von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen als gleichwertig.
Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit ist die Haftrücklassgarantie einer inländischen Versicherung im vorliegenden Kontext unter den Begriff „abstrakte Bankgarantie“ zu subsumieren.
Für das Ergebnis spricht im konkreten Fall auch, dass die Beklagten die ihnen übermittelte Sicherstellung nicht zurückgewiesen haben. Im Gegenteil, sie haben sogar die auf Zahlung des einbehaltenen Haftrücklasses im Verfahren vor dem LG Wiener Neustadt gerichtete Gegenforderung unter Hinweis auf die Haftrücklassgarantie anerkannt, mag es sich hierbei auch nur um ein deklaratives Anerkenntnis gehandelt haben. Der Zweitbeklagte hat sich zudem in der Korrespondenz mit der Klägerin dem Grunde nach bereit erklärt, den (einbehaltenen) Haftrücklass zu zahlen.
Aus all dem ist jedenfalls zu schließen, dass die Beklagten die von der G***** Versicherung AG gelegte Haftrücklassgarantie akzeptiert haben.
Damit verfügten die Beklagten seit Übermittlung der Haftrücklassgarantie über eine (über die Vereinbarung hinausgehende) doppelte Sicherstellung hinsichtlich allfälliger Gewährleistungsansprüche. Da sie einen Teil des Werklohns trotz geeigneter Haftrücklassgarantie vereinbarungswidrig weiter zurückbehalten haben, besteht die Klagsforderung von 8.212,29 EUR – entgegen der Meinung des Berufungsgerichts – zu Recht. Die angefochtene Entscheidung war daher in diesem Sinne abzuändern, ohne dass noch auf die weiteren Revisionsgründe eingegangen werden muss.