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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Tierhalters auf Almen

Wenn im Einzelfall eine besondere Gefahrensituation besteht und diese in örtlicher Hinsicht eingegrenzt werden kann, so sind auch im Almgebiet erhöhte Anforderungen an die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung zu stellen und zumutbare zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu fordern

19. 05. 2020
Gesetze:   § 1320 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tierhalterhaftung, Alm, Weide, Wanderweg, Straße, Abzäunung, Elektrozaun, Mutterkuhhaltung

 
GZ 5 Ob 168/19w, 30.04.2020
 
OGH: Gem § 1320 ABGB aF ist, wenn jemand durch ein Tier beschädigt wird, derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte. Nach Abs 2 nF kann der Halter in der Alm- und Weidewirtschaft bei der Beurteilung der Frage, welche Verwahrung erforderlich ist, auf anerkannte Standards der Tierhaltung zurückgreifen. Andernfalls hat er die im Hinblick auf die ihm bekannte Gefährlichkeit der Tiere, die zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung solcher Gefahren und die erwartbare Eigenverantwortung anderer Personen gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Im hier zu beurteilenden Fall gilt Abs 2 noch nicht.
 
Welche Maßnahmen des Tierhalters im Einzelnen notwendig sind, richtet sich nach den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. Maßgeblich sind die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und eine Abwägung der betroffenen Interessen. Je größer die Gefährlichkeit des Tieres, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden. Es ist dabei nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen. Stellt ein Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen dar, ist die Forderung, das Tier durch Einzäunen, Anketten, Anlegen eines Maulkorbs oder Führen an der Leine zu verwahren, eine zumutbare und keine gravierende Interessen beeinträchtigende Maßnahme. Die Anforderungen an die Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres dürfen freilich auch nicht überspannt werden.
 
Nach der Rsp besteht in der Alm- und Weidewirtschaft grundsätzlich keine Verpflichtung, einen Weg, der durch ein Weidegebiet führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen. Eine Abzäunung eines Wegs auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Besondere Umstände können aber im Einzelfall zu einer Anhebung der Sorgfaltsanforderungen führen. So muss etwa die Verwahrung eines Tieres auf einer Weide in unmittelbarer Nähe einer stark frequentierten Straße oder einer Seilbahnstation besonders sorgfältig erfolgen. Hier war dem Beklagten bewusst, dass seine Mutterkühe sensibel und aggressiv auf Hunde reagierten. Er ist auch an anderen Stellen zum Schutz seiner eigenen Interessen mit Abzäunungen vorgegangen, eine weitere Zaunerrichtung im Bereich entlang der Straße wäre mit vergleichsweise geringem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Es ist auch aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht sinnvoll, Wege in derart stark frequentierten Bereichen einzuzäunen. Das Aufstellen von Zäunen ist in der Almwirtschaft nicht ungewöhnlich, ein Elektrozaun beeinträchtigt den Weidebetrieb nicht. Der dafür notwendige Aufwand ist vergleichsweise gering. Die Forderung, hier die Weideflächen entlang der Straße abzuzäunen, ist daher eine zumutbare und keine gravierende Interessen beeinträchtigende Maßnahme, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu der andernfalls bestehenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen steht.
 
 

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