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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob sich ein Händler das Verschulden des Herstellers nach § 1313a ABGB zurechnen lassen muss, wenn der Hersteller direkt an den Endabnehmer geliefert hat

Allein dadurch, dass die Lieferung des Produkts unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer erfolgt, entsteht keine Pflicht, für ein Verschulden des Herstellers im Rahmen der Produkterzeugung einzustehen, für das der Verkäufer ohne eine solche Direktlieferung nicht einzustehen hätte; die Revision enthält keine Grundlage dafür, warum im konkreten Fall eine Gehilfenhaftung anzunehmen ist und die Wertungen einer Zurechnung nach § 1313a ABGB zu übertragen sind; der bloße Hinweis darauf, dass es sich um ein Streckengeschäft handelt, reicht dafür nicht aus

19. 05. 2020
Gesetze:   § 1313a ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Erfüllungsgehilfe, Verschulden des Herstellers, Verkäufer, Streckengeschäft

 
GZ 8 Ob 114/19a, 25.04.2020
 
OGH: Nach stRsp haftet der Händler dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugnisses, einwandfreier Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren oder ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, weil der Erzeuger idR nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist.
 
Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Normzweck dieser Bestimmung ist es, dass der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, dass an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt. Maßgebend ist, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Entscheidend ist also zunächst, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. Diese Frage kann aber immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden, weshalb sie regelmäßig – von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt.
 
Das gilt auch für die Frage, inwieweit bei einem Streckengeschäft der Hersteller als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers in Bezug auf dessen Pflichten gegenüber dem Käufer anzusehen ist. Dies ist im einzelnen abhängig davon, zur Erfüllung welcher dieser Pflichten sich der Verkäufer des Herstellers bedient.
 
Inwieweit ein Verschulden zuzurechnen ist, richtet sich nach dem konkreten Pflichtenkreis des Verkäufers. Übernimmt etwa der Hersteller im Rahmen des Streckengeschäfts Liefer- oder Aufklärungspflichten des Verkäufers, ist er diesem regelmäßig in diesem Umfang auch zuzurechnen. Ebenso wird eine Zurechnung im Einzelfall bejaht werden können, wenn der Verkäufer ein auf die Bedürfnisse des Kunden abgestelltes Produkt zusagt, zu dessen Entwicklung der Hersteller beigezogen wird. Allein dadurch, dass die Lieferung des Produkts unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer erfolgt, entsteht jedoch keine Pflicht, für ein Verschulden des Herstellers im Rahmen der Produkterzeugung einzustehen, für das der Verkäufer ohne eine solche Direktlieferung nicht einzustehen hätte.
 
Die Revision enthält keine Grundlage dafür, warum im konkreten Fall eine Gehilfenhaftung anzunehmen ist und die Wertungen einer Zurechnung nach § 1313a ABGB zu übertragen sind. Der bloße Hinweis darauf, dass es sich um ein Streckengeschäft handelt, reicht dafür – wie dargelegt – nicht aus.
 
Auch aus den in der Revision zitierten Entscheidungen lässt sich nichts für den Standpunkt des Klägers gewinnen. In 7 Ob 578/89 verwies der OGH – ausgehend davon, dass der Zulieferer grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Herstellers im Verhältnis zum Kunden des Herstellers ist – nur darauf, dass dies anders zu beurteilen sein könnte, wenn der Lieferant direkt in Kontakt zum Abnehmer des Käufers tritt, wie bei einem Streckengeschäft, das aber nicht vorliege. Der Entscheidung 7 Ob 575/81 lag zwar ein Streckengeschäft zugrunde, jedoch hatte sich der Verkäufer zur Erfüllung seiner Pflichten zur Lieferung und Übergabe der Ware an den Käufer des Herstellers bedient, weshalb ihm dessen (arglistiges) Handeln prinzipiell zuzurechnen war. Im Verfahren 7 Ob 632/83 ließ der Verkäufer Fliesen durch die Firma, von der er selbst die Ware bezog, liefern und wollte damit durch eine entsprechende Übergabe seine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung erfüllen. Insoweit war diese Firma auch Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Aussagen zu einer schadenersatzrechtlichen Zurechnung von Produktfehlern enthält die Entscheidung aber nicht.
 
Die Revision verweist zwar richtig darauf, dass, wenn sich der Verkäufer zur Erfüllung seiner Pflichten des Herstellers bedient, dieser in diesem Umfang Erfüllungsgehilfe des Verkäufers wird, aber eben nur in diesem Umfang. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen führt dabei entgegen der Revision nicht zu einer Einschränkung der Haftung des Verkäufers für Gehilfen, sondern verhindert eine Ausweitung auf Fälle, in denen er, würde er die Lieferung selbst vornehmen, nicht schadenersatzrechtlich haften würde.
 
Dass ein exklusiver Vertrieb durch die Verkäuferin vereinbart wurde, lässt sich den Feststellungen nicht konkret entnehmen.
 
 

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