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Fremdenrecht

VwGH: Zur Berücksichtigung von Lehrverhältnissen bei der Interessenabwägung iZm Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Die Berücksichtigung einer Lehre bzw einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden ist unzulässig

18. 05. 2020
Gesetze:   § 9 BFA-VG, § 14 BAG, Art 8 EMRK, § 52 FPG
Schlagworte: Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Interessenabwägung, Lehrverhältnis

 
GZ Ra 2020/14/0076, 28.02.2020
 
VwGH: Soweit sich die Revision gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der stRsp des VwGH eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist. Der VwGH hat auch bereits festgehalten, dass die Berücksichtigung einer Lehre oder einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden nicht dem Gesetz entspricht.
 
Das VwG hat sich im Rahmen einer als nicht unvertretbar zu beurteilenden Interessenabwägung mit den zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Umständen auseinandergesetzt. Es hat insbesondere das Lehrverhältnis und die Selbsterhaltungsfähigkeit einbezogen. In der Revision wird nicht aufgezeigt, dass das VwG bei der Gewichtung der fallbezogen entscheidungswesentlichen Umstände von den in der Rsp des VwGH entwickelten Grundsätzen abgewichen wäre.
 
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision nicht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit genereller Normen begründet werden kann. Im Übrigen hat der VfGH in einem ähnlich gelagerten Fall bereits festgehalten, dass der Bundesgesetzgeber mit der Bestimmung des § 14 Abs 2 lit. f BAG seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe.
 
 

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