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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung / unzulässiger Austausch der Tat

Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt

18. 05. 2020
Gesetze:   § 44a VStG
Schlagworte: Spruch, Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung, unzulässiger Austausch der Tat

 
GZ Ra 2020/02/0033, 25.03.2020
 
VwGH: Eine Präzisierung der allein angelasteten (vgl § 44a Z 2 VStG) rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt.
 
 

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