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Verfahrensrecht

VwGH: Zum Neuerungsverbot

Das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem VwG diesbezüglich nichts vorgebracht wurde

18. 05. 2020
Gesetze:   § 41 VwGG, Art 133 B-VG, § 28 VwGG
Schlagworte: Neuerungsverbot

 
GZ Ra 2020/07/0006, 18.02.2020
 
VwGH: Das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem VwG diesbezüglich nichts vorgebracht wurde.
 
Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt.
 
 

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