Die Revision legt nicht dar, weshalb die in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nachvollziehbar ausgeführte Beurteilung des VwG, die knapp vor Ablauf der Beschwerdefrist ohne Begründung und mit der bloßen Ankündigung einer späteren Ausführung - von einem Rechtsanwalt - eingebrachte Beschwerde sei bewusst mangelhaft gestaltet und rechtsmissbräuchlich gewesen, unvertretbar wäre; vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das VwG durch die Zurückweisung der Beschwerde von der Rsp des VwGH abgewichen wäre
GZ Ra 2019/11/0102, 27.02.2020
VwGH: Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), sind diese Mängel gem der - gem § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen.
Nach der Rsp des VwGH dient § 13 Abs 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen. Um iSd Rsp ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen.
Die Revision legt nicht dar, weshalb die in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nachvollziehbar ausgeführte Beurteilung des VwG, die knapp vor Ablauf der Beschwerdefrist ohne Begründung und mit der bloßen Ankündigung einer späteren Ausführung - von einem Rechtsanwalt - eingebrachte Beschwerde sei bewusst mangelhaft gestaltet und rechtsmissbräuchlich gewesen, unvertretbar wäre. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das VwG durch die Zurückweisung der Beschwerde von der Rsp des VwGH abgewichen wäre.