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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 2 FamZeitbG – zur Frage, ob ein Krankenhausaufenthalt nur der Mutter dem Anspruch des Vaters auf Familienzeitbonus entgegen steht

Im Fall eines unvorhersehbaren, medizinisch erforderlichen stationären Krankenhausaufenthalts des „anderen Elternteils“ während der Familienzeit des Vaters liegt weiterhin ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 1 Z 3, Abs 3 FamZeitbG vor

12. 05. 2020
Gesetze:   § 2 FamZeitbG
Schlagworte: Familienzeitbonus, Krankenhausaufenthalt der Mutter, gemeinsamer Haushalt

 
GZ 10 ObS 147/19v, 21.01.2020
 
OGH: § 2 Abs 3 FamZeitbG verlangt, dass der Vater, das Kind und der andere Elternteil „in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben“.
 
Im Fall des stationären Krankenhausaufenthalts des anderen Elternteils ist zwar die tatsächliche Wohngemeinschaft der Eltern für die Dauer des Aufenthalts aufgehoben. Das ändert aber nichts daran, dass bei einem zeitlich begrenzten Krankenhausaufenthalt das für die Annahme einer „dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ wesentliche Element der Absicht, diese auf Dauer zu führen, nicht beseitigt wird. Ebenso wenig ist das gemeinsame Wirtschaften beendet, ändert doch ein vorübergehender Krankenhausaufenthalt nichts an der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines auf drei Personen ausgelegten Haushalts.
 
Gemessen am klaren Gesetzeszweck des FamZeitbG ist im Fehlen einer Ausnahmeregel vom Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts des „anderen Elternteils“ an der Familienwohnadresse in Fällen eines unvorhersehbaren, medizinisch erforderlichen stationären Krankenhausaufenthalts dieses Elternteils eine verdeckte Gesetzeslücke zu erkennen, die eine teleologische Reduktion des § 2 Abs 3 FamZeitbG erforderlich macht. Der überschießende, keine Ausnahme vorsehende Gesetzeswortlaut ist daher dahin zu reduzieren, dass in einem solchen Fall der gemeinsame Haushalt iSd § 2 Abs 1 Z 3, Abs 3 FamZeitbG weiterbesteht.
 
Im Fall eines unvorhersehbaren, medizinisch erforderlichen stationären Krankenhausaufenthalts des „anderen Elternteils“ während der Familienzeit des Vaters liegt ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 1 Z 3, Abs 3 FamZeitbG vor.
 
 

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