Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Verwirkung nach § 58 MSchG

Für die Unterbrechungswirkung kommt es auf die Einbringung der Klage an

12. 05. 2020
Gesetze:   § 58 MSchG
Schlagworte: Markenschutzrecht, Verwirkung, fünfjährige Duldungsfrist, Unterbrechung, Klage, Zustellung

 
GZ 4 Ob 23/20s, 21.02.2020
 
Die Beklagte führt aus, dass die fünfjährige Duldungsfrist des § 58 MSchG eine materiell-rechtliche Frist sei, sodass es nicht auf die Einbringung der Klage, sondern auf deren Zustellung ankomme.
 
OGH: § 58 MSchG setzt den Verwirkungstatbestand des Art 9 Abs 1 der Markenrichtlinie um und ist daher richtlinienkonform zu interpretieren. Dazu hat der EuGH in der Entscheidung zu C-482/09 ausgesprochen, dass jeder außergerichtliche oder gerichtliche Rechtsbehelf, der vom Inhaber der älteren Marke während des in Art 9 Abs 1 der Markenrichtlinie vorgesehenen Zeitraums eingelegt wurde, eine Unterbrechung der Verwirkung durch Duldung bewirkt. Danach kommt es für die Unterbrechungswirkung auf die Einbringung der Klage an.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at