Für die Unterbrechungswirkung kommt es auf die Einbringung der Klage an
GZ 4 Ob 23/20s, 21.02.2020
Die Beklagte führt aus, dass die fünfjährige Duldungsfrist des § 58 MSchG eine materiell-rechtliche Frist sei, sodass es nicht auf die Einbringung der Klage, sondern auf deren Zustellung ankomme.
OGH: § 58 MSchG setzt den Verwirkungstatbestand des Art 9 Abs 1 der Markenrichtlinie um und ist daher richtlinienkonform zu interpretieren. Dazu hat der EuGH in der Entscheidung zu C-482/09 ausgesprochen, dass jeder außergerichtliche oder gerichtliche Rechtsbehelf, der vom Inhaber der älteren Marke während des in Art 9 Abs 1 der Markenrichtlinie vorgesehenen Zeitraums eingelegt wurde, eine Unterbrechung der Verwirkung durch Duldung bewirkt. Danach kommt es für die Unterbrechungswirkung auf die Einbringung der Klage an.